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Kika/Leiner-Pleite: So holt ihr euch die Anzahlung zurück

FOTO: aurena.at
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Kunden der kürzlich in Konkurs gegangenen Möbelkette KikaLeiner können unter bestimmten Bedingungen auf die Rückerstattung ihrer Anzahlungen hoffen. Entscheidend dabei ist, dass die Zahlung mit einer Kredit- oder Debitkarte geleistet wurde. Für die Antragstellung gilt in der Regel eine Frist von 120 Tagen ab dem Bestell- oder dem geplanten Lieferdatum.

Chargeback-Verfahren als Mittel zur Rückabwicklung

Ein „Chargeback“-Verfahren oder eine „Umsatzreklamation“ stellt eine Möglichkeit dar, um sich gegen ungerechtfertigte Abbuchungen zu wehren. Neben dem Schutz vor betrügerischen oder doppelten Abbuchungen kann dieses Verfahren auch angewendet werden, wenn Produkte nicht geliefert oder Dienstleistungen nicht erbracht werden. Dies ist besonders relevant bei Insolvenzen, wie im Fall von KikaLeiner.

In Österreich ist das „Chargeback“ ein gängiges Verfahren bei den Banken, und es ist üblich bei allen großen Kreditkartenanbietern wie MasterCard oder Visa. Zuletzt wurde dieses Verfahren auch bei der Insolvenz des Reiseanbieters FTI verwendet, um Rückerstattungen für nicht erbrachte Mietwagen- oder Hotelbuchungen zu erlangen, wie die APA von einer großen heimischen Bank erfuhr.

Unterstützung durch Arbeiterkammer und Verbraucherorganisationen

Um das Risiko zu vermeiden, im Insolvenzverfahren als Gläubiger auf eine Auszahlung warten zu müssen, rät die Arbeiterkammer (AK) dazu, die Formulare der Banken für die Rückabwicklung zu nutzen. Wichtig ist, dass jede Umsatzreklamation individuell geprüft wird und eine Rückerstattung nicht automatisch erfolgen kann, wie Bankexperten gegenüber der APA erläuterten.

Christian Prantner, Finanzexperte der AK, weist darauf hin, dass kein rechtlicher Anspruch auf ein Chargeback besteht. Es handelt sich hierbei um eine Kulanzregelung zwischen den Kreditkartenunternehmen und den Händlerbanken. Dennoch empfiehlt Prantner, diesen Weg zu versuchen, um Ansprüche geltend zu machen.

Auch der Verein für Konsumenteninformation (VKI) betont auf seiner Webseite die Möglichkeit des „Chargebacks“ und rät den Verbrauchern dazu, hartnäckig zu bleiben. Nicht alle Banken unterstützen ihre Kunden gleichermaßen bei der Rückholung der Zahlungen. Letztlich liegt die Entscheidung, ob ein Chargeback bewilligt wird, bei der Kreditkartenfirma, nicht bei der Bank.

Für die Einleitung eines Chargebacks ist es notwendig, nachzuweisen, dass die Ware nicht geliefert wurde. Dies kann durch ein abgelaufenes Lieferdatum oder ein Schreiben des Masseverwalters bestätigt werden, in dem die Nichterfüllung des Kaufvertrags erklärt wird. KikaLeiner plant, alle betroffenen Kundinnen und Kunden am Montag über den Status ihrer Verträge und Anzahlungen zu informieren.