Luxus-Dinner statt Gefängniskost: Ex-Minister Grasser wurde mit seiner Frau am Wörthersee gesichtet. Seine häufigen Freigänge sorgen für Frust unter Mithäftlingen.
Bereits nach nur vier Wochen Haftaufenthalt erhielt der ehemalige Finanzminister Karl-Heinz Grasser Ende Juni seinen ersten Freigang, wie oe24 damals berichtete. Diese Praxis sorgte bereits zu diesem Zeitpunkt für Unmut unter Mitgefangenen. Ein Insasse kritisierte gegenüber dem Medium die vermeintliche Bevorzugung des Ex-Politikers, da andere Häftlinge deutlich länger auf diese Möglichkeit warten müssten. Die Justizanstalt Innsbruck verwies damals auf die gesetzliche Regelung, wonach Strafgefangenen grundsätzlich bis zu zwei Ausgänge pro Quartal zustehen.
Erneute Vorwürfe
Nun gibt es offenbar erneut Diskussionen um Grassers Haftlockerungen. Der wegen der Buwog-Affäre (Privatisierungsskandal um staatliche Wohnungen) zu vier Jahren Haft verurteilte Ex-Minister wurde kürzlich mit seiner Ehefrau Fiona in einer gehobenen Lokalität am Wörthersee gesichtet. Dies führte zu erneutem Unmut unter seinen Mithäftlingen.
„Der Grasser bekommt einen Ausgang nach dem anderen, alle 2 Wochen, nicht 2 Ausgänge im Quartal. Alles Lüge. Unglaublich“, äußerte sich ein Häftling verärgert gegenüber oe24.
Die Sichtung des gebürtigen Kärntners in der noblen Umgebung seiner Heimatregion verstärkt offenbar den Eindruck einer Ungleichbehandlung innerhalb der Haftanstalt.
Was das Gesetz vorsieht
Das Justizministerium betont, dass für alle Strafgefangenen grundsätzlich zwei Ausgänge pro Quartal vorgesehen sind. Bei besonders positivem Vollzugsverhalten können in Einzelfällen jedoch bis zu vier Ausgänge gewährt werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen der jeweiligen Anstaltsleitung und wird individuell geprüft. Eine systematische Bevorzugung prominenter Häftlinge wurde von offizieller Seite nicht bestätigt.
Nach dem Strafvollzugsgesetz dienen Freigänge der schrittweisen Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Solche Lockerungen können auch bekannten Persönlichkeiten zugestanden werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen wie gute Führung und geringes Gefährdungspotenzial gegeben sind. Die Gestaltung der Freigangszeit bleibt dabei dem Häftling selbst überlassen – weshalb auch Restaurantbesuche wie im Fall Grasser rechtlich zulässig sind.
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