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Arbeitsrecht

Mann war zu lange auf der Toilette – Kündigung folgt

Klo_Kuendigung
FOTO: iStock

Ein seit Mitte Oktober in sozialen Medien verbreiteter Screenshot wirft eine arbeitsrechtlich brisante Frage auf: Kann übermäßig lange Toilettennutzung tatsächlich zum Jobverlust führen? Ob der dargestellte Fall authentisch ist oder lediglich ein Internet-Phänomen, bleibt ungeklärt – fest steht jedoch, dass ausgedehnte WC-Aufenthalte theoretisch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Das fragliche Dokument beschreibt den Fall eines deutschen Arbeitnehmers, der angeblich an drei Septembertagen zwischen 42 und 48 Minuten auf der Toilette verbracht haben soll. Der Arbeitgeber rechtfertigt die daraufhin erfolgte fristlose Kündigung mit dem Hinweis auf „unangemessen lange Toilettenaufenthalte während der Arbeitszeit“ trotz vorheriger Ermahnungen. Diese hätten zu betrieblichen Verzögerungen und Mehrbelastungen geführt.

Die Authentizität des Schreibens steht allerdings in Frage, da die ursprüngliche Quelle nicht mehr auffindbar ist.

Rechtliche Bewertung

Der Arbeitsrechtsexperte Dr. Hermann Gloistein erklärt gegenüber der BILD, dass exzessiv lange Toilettenaufenthalte während der Arbeitszeit grundsätzlich als erhebliche Pflichtverletzung gewertet werden können.

Er differenziert jedoch: Solange der Toilettengang ausschließlich der Befriedigung eines Grundbedürfnisses dient, sei dies unproblematisch. „Anders sieht die Situation aus, wenn sich der Arbeitnehmer mit dem Gang auf die Toilette Freizeit oder besondere Pausen verschafft.“ Gloistein betont, dass der Toilettenbesuch während der Arbeitszeit zwar erlaubt sei, private Telefonate oder Pausenzeiten dort jedoch nicht.

Grenzen der Kontrolle

Die fristlose Kündigung bezeichnet er als „schärfstes Schwert des Arbeitgebers“, dessen Einsatz beweisbarer Gründe bedarf.

Eine Videoüberwachung in Toilettenkabinen schließt der Experte kategorisch aus. „Sollte es eine solche Überwachung geben, wird der Arbeitgeber daraus gewonnene Erkenntnisse wohl in Anbetracht der Schwere des Verstoßes gegen den Datenschutz nicht in einem Klageverfahren verwerten dürfen“, erläutert Gloistein in der BILD.