In einem Bekleidungsgeschäft stolperte eine Frau rückwärts über eine Stufe und stürzte. Danach verklagte sie das in Salzburg ansässige Geschäft und forderte rund 15.200 Euro Schmerzensgeld.
„Die Frau war von einem Kleidungsstück im Laden so fasziniert, dass sie es bewunderte und anfing, rückwärts zu gehen. Sie stolperte über eine Stufe und stürzte. Genau 15.170,80 Euro Schadensersatz forderte sie von dem Modehaus“, teilten österreichische Medien mit.
Das Opfer, vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei in Bischofshofen (Sbg.), warf dem Unternehmen vor, gegen Sicherheitspflichten verstoßen zu haben, weil es den Höhenunterschied nicht gekennzeichnet und sichergestellt habe. Die Staatsanwaltschaft behauptete nämlich, der Gefahrenbereich hätte mit „Signalfarben“ gekennzeichnet werden müssen.
Die Frau beschwerte sich auch darüber, dass der Boden keine rutschfeste Oberfläche habe und dass es keine Läufer auf der Treppe gebe, ebenso dass die Kleidung zu nahe an der Treppe ausgestellt sei.
Doch die Gerichte der ersten Instanz, darunter das Oberlandesgericht Linz als Berufungsinstanz und nun der OGH, sahen das anders: Der ungewöhnlich große Unterschied in der Verkaufsflächenausstattung ist deutlich sichtbar. Eine zusätzliche Hervorhebung der Gefahrenstelle, etwa durch „Signalfarben“, hätte einen Sturz der Frau wegen des Rückwärtsgangs nicht verhindert.
Mit dieser Begründung wies das Gericht die Beschwerde dieser Frau zurück.
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