Zwei Länder, eine gemeinsame Rentenrechnung: Was das neue Abkommen zwischen Serbien und Albanien für Betroffene bedeutet.
Serbien und Albanien befinden sich in der Abschlussphase eines Sozialversicherungsabkommens, das es ermöglichen soll, in beiden Ländern erworbene Versicherungs- und Beschäftigungszeiten gemeinsam für Pensionsansprüche geltend zu machen. Besonders relevant ist diese Regelung für Personen, die Teile ihres Erwerbslebens in beiden Staaten verbracht haben. Die albanische Seite hat dem Vertragsentwurf bereits grundsätzlich zugestimmt, das Verfahren nähert sich seinem Abschluss.
Bevor die Regelung rechtlich wirksam wird, müssen beide Länder das Abkommen unterzeichnen und entsprechend ihren verfassungsrechtlichen Vorgaben ratifizieren. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften maßgeblich.
Anteilige Pensionsberechnung
Den üblichen Grundsätzen internationaler Sozialversicherungsabkommen entsprechend können Beitragszeiten aus beiden Staaten addiert werden, sofern eine Person in einem Land allein die Mindestvoraussetzungen für einen Pensionsanspruch nicht erfüllt. Konkret bedeutet das: Zehn Versicherungsjahre in Serbien und zehn weitere in Albanien könnten gemeinsam angerechnet werden, um die erforderliche Mindestdauer zu erreichen. Jeder Staat übernimmt dabei den Anteil der Pension, der auf die in seinem System geleisteten Beiträge entfällt – Serbien zahlt den serbischen Teil, Albanien den albanischen.
Die Höhe der jeweiligen Teilleistung bemisst sich nach den nationalen Gesetzen, den versicherten Einkommen sowie der Dauer der Beitragszahlung. Neben Alters- und Invaliditätspensionen umfassen Sozialversicherungsabkommen in der Regel auch Hinterbliebenenleistungen, Regelungen zu Arbeitsunfällen sowie bestimmte Bereiche der Krankenversicherung. Welche Leistungen das serbisch-albanische Abkommen konkret abdeckt, lässt sich erst nach Veröffentlichung des endgültigen Vertragstextes beurteilen.
Zu den potenziell betroffenen Personengruppen zählen Bewohner der Grenzregionen, Saisonarbeiter, frühere Beschäftigte jugoslawischer Betriebe sowie Menschen, die infolge politischer oder wirtschaftlicher Veränderungen zwischen beiden Ländern gewechselt sind. Auch Hinterbliebene könnten Leistungen beanspruchen, wenn ein verstorbenes Familienmitglied Versicherungszeiten in beiden Staaten erworben hat.
Dokumente sichern
Für den Großteil der serbischen Diaspora in Österreich, Deutschland oder der Schweiz hat das bilaterale Abkommen keine unmittelbaren Konsequenzen. Wer jedoch potenziell betroffen ist, sollte bereits jetzt relevante Unterlagen sichern – darunter Arbeitsbücher, Versicherungsnachweise, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und Bescheide aus beiden Ländern. Fehlende Dokumente können bei weit zurückliegenden Beschäftigungszeiten zu erheblichen Verzögerungen im Verfahren führen.
Ein Antrag sollte allerdings erst dann gestellt werden, wenn das Abkommen tatsächlich in Kraft getreten ist und die zuständigen Pensionsversicherungsträger das Verfahren offiziell kommuniziert haben.
Ein verbindlicher Zeitplan für das Inkrafttreten liegt derzeit jedoch noch nicht vor.