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Hotelaufstand

Milliardenklage: 15.000 Hotels klagen gegen Booking.com

Milliardenklage: 15.000 Hotels klagen gegen Booking.com
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3 Min. Lesezeit |

Europäische Hotels bereiten eine Sammelklage gegen Booking.com vor, die noch in diesem Jahr beim Bezirksgericht Amsterdam eingereicht werden soll. Dies kündigte Marie Audren, Generaldirektorin des europäischen Dachverbands Hotrec (Europäischer Hotelverband), an.

Der Verband, der die Interessen von Hotels, Restaurants, Bars und Cafés in Europa bündelt, strebt mit diesem rechtlichen Schritt eine Entschädigung für finanzielle Einbußen an, die den Hoteliers durch spezifische Vertragsklauseln des Buchungsportals entstanden sein sollen.

Im Zentrum des Rechtsstreits stehen die sogenannten Bestpreisklauseln, die Booking.com bis Februar 2016 in seinen Verträgen mit Hotels verankert hatte. Diese Regelungen verboten den Hotelbetrieben, ihre Zimmer auf ihren eigenen Webseiten günstiger anzubieten als auf der Buchungsplattform. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich in seinem Urteil (Aktenzeichen C-264/23) mit dieser Praxis befasst. Laut Hotrec bestätigte das EuGH-Urteil vom vergangenen September eindeutig, dass diese Klauseln gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoßen haben und den betroffenen Hotels daher Schadenersatzansprüche zustehen.

Kartellrechtliche Vorgeschichte

Die umstrittenen Bestpreisklauseln hatten bereits vor dem EuGH-Urteil für kartellrechtliche Konflikte gesorgt. Das deutsche Bundeskartellamt untersagte Booking.com bereits 2015 die Verwendung dieser Klauseln und verpflichtete das Unternehmen zur Anpassung seiner Verträge. Seit Februar 2016 setzt Booking.com die Bestpreisklauseln nicht mehr ein und entfernte sie aus allen Verträgen mit Hotels.

Ähnliche rechtliche Schritte wurden auch gegen andere Buchungsplattformen eingeleitet. Das Bundeskartellamt hatte bereits 2013 HRS zur Entfernung entsprechender Klauseln verpflichtet, wodurch eine branchenweite Anpassung der Vertragsbedingungen in Gang gesetzt wurde.

EuGH-Entscheidung

Der Gerichtshof prüfte in seinem Urteil auch, ob derartige Klauseln eventuell als Nebenabreden gerechtfertigt sein könnten, um sogenanntes Trittbrettfahren zu unterbinden – eine Praxis, bei der Kunden Hotels zunächst auf Booking.com recherchieren, ihre Buchung dann aber direkt beim Hotel zu einem niedrigeren Preis vornehmen, wodurch das Hotel die Provisionszahlung umgehen würde. Der EuGH kam jedoch zu dem Schluss, dass Bestpreisklauseln grundsätzlich nicht als zulässige Nebenabreden eingestuft werden können.

Zwar erkannte das Gericht an, dass Plattformen wie Booking.com durchaus positive Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und Verbrauchern einen schnellen Angebotsvergleich ermöglichen, was auch die Sichtbarkeit der Hotels erhöhen kann. Dennoch befand der EuGH, dass Bestpreisklauseln für die wirtschaftliche Lebensfähigkeit solcher Buchungsplattformen nicht zwingend erforderlich seien.

Hotelbranche vereint

Alexandros Vassilikos, Präsident von Hotrec, betonte die „überwältigende Resonanz der europäischen Hotels auf unseren Aufruf zur Teilnahme an der Sammelklage“. Dies zeige, „dass die Hotellerie geeint ist“, erklärte er.

„Sie fordert, dass der marktbeherrschende Gatekeeper sein Marktverhalten ändert und Verantwortung für sein Fehlverhalten übernimmt“.

Die geplante Sammelklage konzentriert sich auf den Zeitraum vor Februar 2016, in dem die Bestpreisklauseln noch in Kraft waren. Hotels können ihre Zimmerpreise auf eigenen Webseiten mittlerweile frei gestalten, da Booking.com die umstrittenen Vertragsbestimmungen nach den kartellrechtlichen Entscheidungen vollständig entfernte.

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KO KOSMO-Redaktion
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