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RELIGIÖSE RECHTE VERLETZT

Muslimische Mutter bekommt 48.000 € vom Staat wegen Autopsie an ihrem Baby

Symbolbild (FOTOS: iStockphotos)

Kurz nach der Geburt verstarb das Baby einer muslimischen Mutter aus Bregenz. Bei dem Kind wurde eine Autopsie durchgeführt – dies machte eine rituelle Beerdigung unmöglich. Die Mutter klagte den Staat Österreich und bekam Recht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kam zu dem Schluss, dass der Staat Österreicher die religiösen Rechte einer muslimischen Mutter aus Bregenz verletzt hat. Sie hatte den Staat verklagt, weil bei ihrem Baby, das kurz nach der Geburt verstorben war, ohne ihre Einwilligung eine Autopsie durchgeführt wurde. Dies machte es der Frau unmöglich, ihr Kind nach dem religiösen Ritus zu beerdigen.

Rituelle Beerdigung war nicht möglich
Das Kind kam am 3. April 2007 bereits schwer krank auf die Welt. Bereits zwei Tage nach seiner Geburt verstarb es an einer Hirnblutung. Anschließend wurde ohne die Einwilligung der Eltern eine Autopsie durchgeführt. Diese hätte laut der Klägerin den Körper des Kindes vollkommen zerstört und so eine im Islam vorgeschriebene rituelle Waschung und damit die religiöse Bestattung verhindert.

Nach der Obduktion wurde den Eltern der Leichnam des Kindes übergeben. Diese bemerkten zunächst den Schaden nicht, da das Kind angezogen war. Erst als ihr Kind in der Türkei seine religiöse Bestattung bekommen sollte, wurden die Eltern auf den Zustand des Leichnams aufmerksam gemacht. Der Bestattungsritus wurde umgehen unterbrochen und das Kind musste schließlich in einem anderen Dorf ohne islamische Zeremonie und gegen einen Aufpreis beerdigt werden.

EGMR gibt Klägerin recht und verurteilt Staat Österreich
Die Richter urteilten, dass die Behörden den Willen der Mutter hätten berücksichtigen müssen. Im konkreten Fall sei kein Gleichgewicht zwischen wissenschaftlichen Interessen und jenen der Mutter gefunden worden, so die Urteilsbegründung. Außerdem hätten die Behörden genauer über die Art der Obduktion informieren müssen. 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilte daher, dass durch die Autopsie das Recht der Familie auf Privat- und Familienleben (Artikel 8) und Religionsfreiheit (Artikel 9) verletzt wurde. Für den erlittenen immateriellen Schaden stehen der Frau nun 10.000 Euro zu. Auch für die entstandenen Kosten in der Höhe von 37.800 Euro muss die Republik aufkommen.

Quellen und Links: