Steigende Abgaben, aber auch neue Erleichterungen: Wer 2027 von der ORF-Haushaltsabgabe befreit sein kann, hängt von klaren Kriterien ab.
Die ORF-Haushaltsabgabe gilt in Österreich für alle Haushalte gleichermaßen. Ihr monatlicher Betrag bleibt auch 2026 unverändert bei 15,30 Euro. Hinzu kommen landesspezifische Abgaben, die je nach Bundesland unterschiedlich hoch ausfallen – insgesamt ergibt sich damit eine jährliche Belastung zwischen 183,60 und 240 Euro.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Abgabe befreien zu lassen. Zu jenen Gruppen, denen diese Option offensteht, gehören unter anderem Personen, die eine Ausgleichszulage beziehen.
Ausgleichszulage & Befreiung
Österreichweit sind rund 200.000 Menschen auf eine Mindestpension angewiesen und erhalten daher die Ausgleichszulage. Wegen der im Schnitt niedrigeren Pensionen sind Frauen von dieser Situation deutlich häufiger betroffen als Männer. Für Bezieherinnen und Bezieher der Ausgleichszulage entfällt in Österreich grundsätzlich die Rezeptgebühr, ebenso das Serviceentgelt für die E-Card.
Darüber hinaus sind sie von der ORF-Haushaltsabgabe – früher unter dem Begriff GIS-Gebühr bekannt – ausgenommen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu stellen.
Eben diese Ausgleichszulage wird im kommenden Jahr um 3,3 Prozent angehoben. Für Alleinstehende steigt der Betrag ab 2027 von derzeit 1.308,39 Euro auf 1.351,57 Euro, für Paare erhöht er sich von 2.064,12 Euro auf künftig 2.132,25 Euro. Höhere Pensionen werden ab 2027 um 2,95 Prozent angepasst – ein Wert, der unterhalb der rollierenden Inflation liegt und damit real einen Kaufkraftverlust bedeutet.
Anträge auf Gewährung der Ausgleichszulage sind beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einzureichen, der auch für die Auszahlung verantwortlich ist. Ausgezahlt wird dabei jene Differenz, die zwischen dem Gesamteinkommen einer Person und dem maßgeblichen Richtsatz besteht – vorausgesetzt, das Einkommen aus Bruttopension, anrechenbarem Nettoeinkommen und allfälligen Unterhaltsansprüchen liegt unterhalb dieses Richtsatzes.
Weitere Befreiungen
Wie bisher können Personen und Haushalte mit sozialer oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit weiterhin einen Antrag auf Befreiung von der ORF-Haushaltsabgabe stellen. Darüber hinaus ist auch eine EAG-Kostenbefreiung möglich, die die Erneuerbare-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag sowie den Grüngas-Förderbeitrag umfasst. Neben Ausgleichszulagenbezieherinnen und -beziehern können unter anderem auch Lehrlinge, Arbeitslose sowie Personen, die Mindestsicherung, Studienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld oder Pflegegeld erhalten, diese Möglichkeiten in Anspruch nehmen.
Zuletzt stand auch eine mögliche Erhöhung des ORF-Beitrags über den aktuellen Monatsbetrag von 15,30 Euro hinaus im Mittelpunkt einer intensiven öffentlichen Debatte. Auslöser waren Budgetkürzungen in Höhe von rund 93 Millionen Euro, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk betreffen. Der Stiftungsrat dürfte einer solchen Erhöhung allerdings nicht zustimmen. Eine abschließende Entscheidung ist noch ausständig.
Einkommensgrenze für Befreiung
Für die Befreiung von der ORF-Haushaltsabgabe gilt ab 2026, dass das Haushaltsnettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um höchstens 12 Prozent übersteigen darf. Liegt das Einkommen darüber, wird für die Berechnung eine monatliche Wohnkostenpauschale von 500 Euro als abzugsfähige Ausgabe berücksichtigt. Diese Regelung erweitert den Kreis der Anspruchsberechtigten über die direkten Ausgleichszulagenbezieher hinaus.