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Sozialversicherung

Pension aus Österreich und dem Balkan: So bekommen Sie Ihr Geld aus mehreren Ländern

Pension aus Österreich und dem Balkan: So bekommen Sie Ihr Geld aus mehreren Ländern
(Foto: Pexels)
8 Min. Lesezeit |

Jahre in Österreich gearbeitet, davor aber in Bosnien-Herzegowina, Kroatien oder Serbien? Dann können Pensionsansprüche aus mehreren Staaten bestehen. Wichtig ist aber: Die Versicherungszeiten werden zwar berücksichtigt, Österreich zahlt deshalb nicht automatisch für alle Arbeitsjahre.

Wer heute in Österreich in Pension geht, hat oft nicht sein gesamtes Berufsleben hier verbracht. Gerade Menschen mit Wurzeln in Bosnien-Herzegowina, Kroatien oder Serbien haben häufig über Jahrzehnte in mehreren Staaten gearbeitet und dort Versicherungszeiten gesammelt. Genau dann stellt sich die Frage, wie diese Jahre bei der Pension berücksichtigt werden.

Spätestens wenn die Pension näher rückt, taucht deshalb eine entscheidende Frage auf: Was passiert mit all den Jahren, in denen man in unterschiedlichen Ländern gearbeitet und Beiträge eingezahlt hat?

Grundsätzlich gilt: Diese Versicherungszeiten verschwinden nicht einfach. Österreich koordiniert Pensionsansprüche mit Kroatien über das EU-Recht sowie mit Serbien und Bosnien-Herzegowina über entsprechende Sozialversicherungsabkommen.

Das bedeutet aber nicht, dass am Ende eine einzige große Pension entsteht. Jeder Staat prüft den Anspruch nach seinen eigenen Regeln und zahlt grundsätzlich für jene Versicherungszeiten, die dort erworben wurden.

Entscheidend ist nicht der Pass

Die Regelungen gelten nicht nur für serbische, kroatische oder bosnisch-herzegowinische Staatsbürger.

Entscheidend ist vielmehr, wo jemand versichert war und Versicherungszeiten erworben hat. Auch ein österreichischer Staatsbürger, der früher mehrere Jahre in Serbien oder Bosnien-Herzegowina gearbeitet hat, kann dort Pensionsansprüche erworben haben.

Umgekehrt können Menschen mit serbischer, kroatischer oder bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Beschäftigung in Österreich einen österreichischen Pensionsanspruch besitzen.

Für Kroatien gelten aufgrund der EU-Mitgliedschaft die europäischen Regeln zur Koordinierung der Sozialversicherung. Mit Serbien und Bosnien-Herzegowina bestehen eigene Sozialversicherungsabkommen mit Österreich.

Die Idee dahinter ist in allen Fällen ähnlich: Niemand soll seine Versicherungszeiten nur deshalb verlieren, weil er im Laufe seines Lebens in mehreren Staaten gearbeitet hat.

20 Jahre in Bosnien, 25 Jahre in Österreich – was passiert?

Ein Beispiel macht das Prinzip verständlich: Eine Person hat 20 Jahre in Bosnien-Herzegowina gearbeitet und danach weitere 25 Jahre in Österreich.

Bei der Prüfung, ob die notwendigen Versicherungszeiten für einen Pensionsanspruch erfüllt sind, können diese Zeiten grundsätzlich berücksichtigt werden.

Das heißt aber nicht, dass Österreich nun eine Pension für insgesamt 45 Arbeitsjahre zahlt.

Österreich berechnet seine Pension grundsätzlich aufgrund der österreichischen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen. Bosnien-Herzegowina berechnet wiederum nach seinen eigenen Regeln, welcher Pensionsanspruch aus den dort erworbenen Zeiten besteht.

Am Ende kann die betroffene Person daher beispielsweise eine österreichische und eine bosnisch-herzegowinische Pension erhalten.

Dasselbe Grundprinzip gilt auch bei Versicherungszeiten in Österreich und Serbien beziehungsweise Österreich und Kroatien.

Ausländische Jahre erhöhen nicht automatisch die österreichische Pension

Genau hier kommt es häufig zu Missverständnissen.

Wer zum Beispiel 15 Jahre in Serbien und 25 Jahre in Österreich gearbeitet hat, hat zwar insgesamt 40 Versicherungsjahre gesammelt. Das bedeutet aber nicht, dass Österreich eine Pension berechnet, als wären sämtliche 40 Jahre in Österreich gearbeitet worden.

Die ausländischen Versicherungszeiten können insbesondere wichtig sein, um überhaupt die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch zu erfüllen. Für die Höhe der österreichischen Pension sind jedoch grundsätzlich die österreichischen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen maßgeblich.

Für die Versicherungsjahre im anderen Staat ist wiederum das dortige Pensionssystem zuständig.

Die Pension kann in jedem Land zu einem anderen Zeitpunkt beginnen

Ein besonders wichtiger Punkt für Betroffene: Nur weil die österreichische Pension beginnt, muss noch lange nicht gleichzeitig auch die Pension aus Serbien, Kroatien oder Bosnien-Herzegowina beginnen.

Die einzelnen Staaten haben unterschiedliche Voraussetzungen und teilweise unterschiedliche Pensionsalter.

Es kann deshalb vorkommen, dass jemand beispielsweise bereits Anspruch auf seine österreichische Alterspension hat, auf den serbischen oder bosnisch-herzegowinischen Pensionsanteil aber noch warten muss. Genauso ist auch der umgekehrte Fall möglich.

Wer Versicherungszeiten in mehreren Ländern besitzt, sollte daher jeden Anspruch getrennt betrachten.

Wann kann man in Österreich in Pension gehen?

Für Männer liegt das österreichische Regelpensionsalter grundsätzlich bei 65 Jahren.

Bei Frauen wird das Pensionsalter seit 2024 schrittweise angehoben. Für Frauen, die zwischen Jänner 1964 und Juni 1968 geboren wurden, steigt das Regelpensionsalter schrittweise von 60 auf 65 Jahre.

Frauen, die ab dem 1. Juli 1968 geboren wurden, haben wie Männer ein österreichisches Regelpensionsalter von 65 Jahren.

Wichtig: Diese Altersgrenzen gelten für den österreichischen Pensionsanspruch. Für Pensionen aus Serbien, Kroatien oder Bosnien-Herzegowina gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften.

Kann man früher in Pension gehen?

In Österreich besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Langzeitversichertenpension. Viele kennen diese noch unter dem früher gebräuchlichen Begriff „Hacklerregelung“.

Ein Pensionsantritt kann dabei grundsätzlich ab 62 Jahren möglich sein. Voraussetzung sind im Regelfall mindestens 540 anrechenbare Beitragsmonate, also 45 Jahre.

Allerdings zählt nicht automatisch jeder Versicherungsmonat für diese Pensionsart. Neben Zeiten einer Erwerbstätigkeit können bestimmte weitere Zeiten berücksichtigt werden, beispielsweise begrenzte Kindererziehungszeiten oder bestimmte Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes.

Arbeitslosigkeitszeiten zählen hingegen grundsätzlich nicht zu jenen Beitragsmonaten, die für die Langzeitversichertenpension erforderlich sind.

Außerdem ist zu beachten, dass bei einem früheren Pensionsantritt Abschläge entstehen können.

Besonders bei Versicherungsverläufen in mehreren Staaten sollte deshalb individuell geprüft werden, welche ausländischen Zeiten für die jeweilige österreichische Pensionsart tatsächlich berücksichtigt werden können.

Muss man in Österreich, Serbien und Bosnien jeweils einen Antrag stellen?

In der Regel muss man nicht selbst von Behörde zu Behörde laufen und in jedem Staat ein komplett getrenntes Verfahren starten.

Wer in Österreich wohnt und auch Versicherungszeiten in Kroatien, Serbien oder Bosnien-Herzegowina besitzt, sollte diese beim österreichischen Pensionsantrag ausdrücklich angeben.

Die zuständigen Versicherungsträger koordinieren anschließend das Verfahren untereinander.

Wer in Österreich lebt, kann sich grundsätzlich an die österreichische Pensionsversicherung wenden. Wer seinen Wohnsitz beispielsweise in Serbien oder Bosnien-Herzegowina hat, kann den Antrag grundsätzlich beim dort zuständigen Versicherungsträger stellen.

Dieser setzt sich anschließend mit den zuständigen Stellen im anderen Staat in Verbindung.

Alte Arbeitsjahre nicht vergessen

Gerade bei Menschen aus dem ehemaligen Jugoslawien liegen manche Versicherungszeiten viele Jahrzehnte zurück.

Das kann die Feststellung der Versicherungszeiten komplizierter machen. Deshalb ist es sinnvoll, vorhandene Unterlagen über frühere Beschäftigungen aufzubewahren und beim Pensionsantrag möglichst genaue Angaben zu machen.

Dazu können beispielsweise alte Beschäftigungsnachweise oder andere Unterlagen gehören, aus denen frühere Versicherungszeiten hervorgehen.

Ob und in welchem Umfang diese Zeiten anerkannt werden, entscheiden letztlich die zuständigen Pensionsversicherungsträger.

Was ist, wenn man nur wenige Monate in einem Land gearbeitet hat?

Auch kurze Versicherungszeiten sollten unbedingt angegeben werden.

Besondere Regeln gelten insbesondere dann, wenn jemand in einem Staat weniger als zwölf Monate versichert war. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sein, dass dieser Staat keine eigene Pension auszahlt.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass diese Monate verloren sind. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen bei einem anderen beteiligten Staat berücksichtigt werden.

Wer beispielsweise nur einige Monate in Kroatien, Serbien oder Bosnien-Herzegowina gearbeitet hat, sollte diese Beschäftigung daher beim Pensionsantrag trotzdem vollständig angeben.

Was passiert beim Tod des Versicherten?

Die internationalen Regelungen sind nicht nur bei der normalen Alterspension wichtig.

Auch bei Witwen-, Witwer- und Waisenpensionen können Versicherungszeiten aus mehreren Staaten berücksichtigt werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Ehepartner oder Kinder automatisch eine Hinterbliebenenpension erhalten. Jeder Staat prüft anhand seiner eigenen Vorschriften, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

In Österreich muss beispielsweise grundsätzlich eine bestimmte Mindestversicherungszeit vorhanden sein.

Bei einem Tod vor dem 50. Lebensjahr kann die notwendige Wartezeit unter anderem erfüllt sein, wenn mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vorhanden sind.

Daneben gibt es weitere Möglichkeiten, die Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem mindestens 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate. Für sehr junge Verstorbene sowie bei bestimmten Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gelten Sonderregelungen.

Wie hoch ist die Witwenpension?

Auch hier gibt es ein häufiges Missverständnis: Die Höhe einer österreichischen Witwen- oder Witwerpension richtet sich nicht einfach danach, wie viele Jahre die verstorbene Person gearbeitet hat.

In Österreich spielt unter anderem das Verhältnis der Einkommen der verstorbenen und der hinterbliebenen Person eine wesentliche Rolle.

Auch bei Hinterbliebenenpensionen gilt daher: Jeder Staat berechnet einen möglichen Anspruch nach seinem eigenen Recht.

Das Wichtigste für Betroffene

Für Menschen, die sowohl in Österreich als auch in einem Balkan-Land gearbeitet haben, ist vor allem eines entscheidend: Versicherungsjahre gehen grundsätzlich nicht allein deshalb verloren, weil sie in unterschiedlichen Staaten gesammelt wurden.

Wer beispielsweise zuerst in Serbien gearbeitet hat und später jahrzehntelang in Österreich beschäftigt war, kann Pensionsansprüche aus beiden Staaten besitzen. Dasselbe gilt grundsätzlich für Versicherungszeiten in Kroatien oder Bosnien-Herzegowina.

Die Versicherungszeiten können miteinander koordiniert werden, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt sind. Die eigentliche Pension wird jedoch von jedem beteiligten Staat getrennt berechnet und ausgezahlt.

Für Betroffene empfiehlt es sich deshalb, ihre Versicherungszeiten rechtzeitig vor dem geplanten Pensionsantritt überprüfen zu lassen – insbesondere dann, wenn Beschäftigungen in mehreren Ländern schon Jahrzehnte zurückliegen.

Und ganz wichtig: Beim Pensionsantrag immer alle ausländischen Versicherungszeiten angeben. Auch wenige Monate können relevant sein.

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KO KOSMO-Redaktion
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