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Pflichten und Rechte im Krankenstand

Viele Irrtümer haben sich rund um die Rechte der Arbeitnehmer im Krankenstand aufgetan. Auf folgendes solltet ihr achten! (Foto: iStock)

Im Vorjahr sind die Wiener knapp 11 Tage im Krankenstand gewesen. Ob jemand tatsächlich krank ist, kontrolliert die Gebietskrankenkasse mit eigenem Personal. 

Im Falle eines Krankenstandes haben die Arbeitergeber die Pflicht, die Entgeltfortzahlung bei Krankheit der Mitarbeiter zu leisten. Gehalt und Lohn des Mitarbeiters werden weiterhin ausbezahlt. Wie lange diese Entgeltfortzahlung dauert, hängt vom Arbeitsverhältnis ab. In den ersten fünf Jahren beträgt der Anspruch sechs Wochen. Mit längerem Arbeitsverhältnis steigert der Anspruch, wie „wien.orf“ berichtet.

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Altbekannt: Man wacht auf, macht sich für die Arbeit fertig und gleichzeitig spürt man die Krankheitssignale des Körpers, dass man eigentlich im Bett bleiben und sich auskurieren sollte.

 

Im Krankheitsfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet sich beim Arbeitgeber krank zu melden. Am besten sogar noch vor bzw. bei Arbeitsbeginn durch einen Anruf im Betrieb. Damit erleichtert man dem Arbeitgeber bei der Planung, um auch rechtzeitig Ersatz zu finden. Anschließend sollte man einen Arzt aufsuchen, um sich krankschreiben zu lassen. Der Arbeitgeber hat das Recht vom erkrankten Mitarbeiter eine ärztliche Krankmeldung zu verlangen. Sollte man diesen Nachweis nicht erbringen, droht der Verlust des Entgelts während der versäumten Tage.

Eine fristlose Entlassung aus diesem Grund ist jedoch nicht möglich. Die Diagnose muss dem Arbeitgeber nicht bekannt gegeben werden, nur ob es sich um eine Krankheit oder Unglücksfall handelt. Vor Kündigungen sind die Arbeitnehmer im Krankenstand nicht geschützt. Gesetzlich betrachten, muss der Arbeitgeber bei Kündigung im Krankenstand das Gehalt weiter ausbezahlen. Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel lediglich 14 Tage Kündigungsfrist einhalten muss, der Arbeitnehmer aber noch weitere 4 Wochen krank ist, dann muss der Arbeitgebern die vollen 4 Wochen zahlen, auch wenn das Arbeitsverhältnis schon früher endet.