Eine Sonderregelung, die Hunderttausende Fahrzeuge betraf, läuft aus – und bringt für viele Ukrainer in Österreich nun konkreten Handlungsbedarf.
Die Ära des großen SUV mit ukrainischem Kennzeichen, der abgabenfrei durch Österreich rollt, neigt sich dem Ende zu. Der Ministerrat hat am Mittwoch beschlossen, die seit Beginn des russischen Angriffskriegs geltenden Sonderbestimmungen für ukrainische Kraftfahrzeuge außer Kraft zu setzen. Die damals als humanitäre Hilfsmaßnahme eingeführte Regelung hatte es ermöglicht, ukrainische Fahrzeuge ohne Erfüllung der üblichen Einfuhrvoraussetzungen – darunter die Normverbrauchsabgabe, kurz NoVA – im Inland zu betreiben.
Mit dem nun gefassten Beschluss läuft dieses Privileg aus. Betroffene Fahrzeuge müssen bis spätestens 1. Juli 2027 in Österreich zugelassen sein.
Frist bis 2027
„Es ist Zeit für eine Anpassung“, erklärt Pröll. „Das ist eine Frage der Gerechtigkeit.“ Wer seinen dauerhaften Lebensmittelpunkt in Österreich habe und hier ein Fahrzeug nutze, solle denselben Vorschriften unterliegen wie alle anderen Verkehrsteilnehmer.
Um unbillige Härten zu vermeiden, ist eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2027 vorgesehen. Als konkretes Beispiel gilt etwa eine ukrainische Familie, die seit 2022 in Graz lebt und dort nach wie vor ihr heimisches Fahrzeug verwendet – sie ist verpflichtet, das Auto bis Juli 2027 ordnungsgemäß in Österreich anzumelden.
Für ukrainische Fahrzeuge, die erst nach dem 30. Juni 2026 nach Österreich gebracht werden, soll ab 1. Jänner 2027 die allgemeine Regelung des § 79 KFG ohne gesonderte Übergangsbestimmungen zur Anwendung kommen. Damit greift die reguläre einjährige Frist, innerhalb derer ein im Inland genutztes Fahrzeug zugelassen werden muss. Für jene Autos, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, werde derzeit an einer fairen Lösung zur Nachversteuerung gearbeitet, so Pröll.
Unmut bei Autofahrern
Gerade bei hochpreisigen Fahrzeugen mit ukrainischem Kennzeichen hatte die bisherige Ausnahmeregelung unter heimischen Autofahrern für erheblichen Unmut gesorgt. Während diese beim Kauf eines Fahrzeugs NoVA entrichten, regelmäßig zur Begutachtung müssen und sämtliche laufenden Kosten einer österreichischen Zulassung zu tragen haben, blieben ukrainische Fahrzeuge von diesen Pflichten bislang ausgenommen.