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Schulskandal

Schüler vom Sessel gestoßen – Lehrerin sofort gekündigt

Schueler, Lehrerin
Symbolbild FOTO: iStock

Trotz strafrechtlicher Entlastung verliert eine Kärntner Lehrerin ihren Job. Das Oberlandesgericht Graz bestätigt die fristlose Entlassung nach einem Vorfall mit einem Schüler.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Graz steht nun fest: Die fristlose Entlassung einer Kärntner Volksschullehrerin war rechtmäßig. Die Pädagogin stand im Zentrum schwerwiegender Anschuldigungen, die im vergangenen Jahr für erhebliche Aufmerksamkeit sorgten. Einem Schüler mit Migrationshintergrund soll sie während des Unterrichts verbale Beleidigungen zugefügt, ihn mit einem Hausschuh am Kopf getroffen und gestoßen haben, wodurch das Kind von seinem Sessel fiel. Ein anwesender Kollege meldete den Vorfall, woraufhin die Bildungsdirektion die sofortige Kündigung aussprach.

In strafrechtlicher Hinsicht kam es jedoch zu keiner Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft stellte ihre Untersuchungen zum Vorwurf des Quälens und Vernachlässigens Unmündiger ein. Staatsanwaltschaftssprecher Markus Kitz erläuterte den Sachverhalt: Der als Zeuge fungierende Begleitlehrer habe ausgesagt, dass die Pädagogin den Schüler festgehalten und ruckartig an seinen Platz geschoben habe, woraufhin dieser vom Sessel gefallen sei. Eine Körperverletzung ließ sich nicht nachweisen.

Kitz führte weiter aus, dass der Tatbestand des Quälens Unmündiger das Zufügen anhaltender oder wiederkehrender Schmerzen oder Leiden voraussetze.

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Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Auf arbeitsrechtlicher Ebene nahm der Fall jedoch einen anderen Verlauf. Die Pädagogin hatte gegen ihre Entlassung rechtliche Schritte eingeleitet und zunächst einen Erfolg verbuchen können. Das Landesgericht Klagenfurt beurteilte die Entlassung als verspätet und damit unwirksam. Die Bildungsdirektion legte daraufhin Berufung ein – mit Erfolg.

Das Oberlandesgericht Graz kam zu folgendem Schluss: „Wir gehen davon aus, dass die Entlassung der Klägerin aufgrund einer besonders schweren Verletzung von Dienstpflichten berechtigt erfolgte.“ Trotz der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens erkannte das Gericht eine gravierende Verletzung dienstlicher Pflichten.

Rechtliche Grundlage

Die Bildungsdirektion hatte in ihrer Argumentation auf die einzuhaltende 14-tägige Äußerungsfrist gemäß Personalvertretungsgesetz verwiesen – die Entlassung sei daher fristgerecht erfolgt. Das OLG schloss sich dieser Rechtsauffassung an. Eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, allerdings besteht noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof.