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Gesetz

VfGH befindet Teile der COVID-Verordnungen für rechtswidrig

Das Gebäude des österreichischen Verfassungsgerichtshofs gesehen von der Freyung aus. wikimedia/VfGH/Achim Bieniek
Das Gebäude des österreichischen Verfassungsgerichtshofs gesehen von der Freyung aus. wikimedia/VfGH/Achim Bieniek

Letztes Jahr mussten nicht geimpfte Personen insgesamt elf Wochen in den Lockdown. Nun hat der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) zwei Punkte der damaligen Verordnung für rechtswidrig erklärt.

Am 22.November 2021 startete ein bundesweiter Lock für Österreich. Damals einigte sich die Bundesregierung und -länder auf die Ausgangssperre. Damals legte die Regierung die Regelungen so aus, dass der Lockdown maximal 20 Tage andauern sollte, jedoch am 13. Dezember automatisch beendet wird. Allerdings nur für geimpfte Personen. Menschen ohne Impfung mussten weitere sieben Wochen in Isolation verbringen. Bis zum 30. Jänner 2022. Nur in Ausnahmefällen oder zur Deckung des täglichen Bedarfs durfte die Wohnung von Nicht-Geimpften verlassen werden.

Nun, mehr als ein halbes Jahr nach dem Mega-Lockdown, befindet der österreichische Verfassungsgerichtshof zwei Punkte der damals geltenden COVID-Verordnungen für gesetzwidrig.

Kunst und Religion

Der VfGH prüfte einen Antrag, der von mehreren Kulturschaffenden eingebracht wurde. Demnach war das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen gesetzwidrig. Der Grund: im Lockdown für alle war das Betreten von Kultureinrichtungen für Besucher untersagt. Im Gegensatz dazu durfte man sich in Kirchen versammeln und die üblichen Messen halten.

Der VfGH betont, dass „das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme war geeignet, der Verbreitung von COVID-19, nämlich der damals dominierenden Delta-Variante, entgegenzuwirken; die Maßnahme war erforderlich sowie – im Hinblick auf die begrenzte Geltungsdauer von 20 Tagen – verhältnismäßig„.

ABER in der gleichen Zeit religiöse Zusammenkünfte durchführen zu lassen, verstieß gegen die Gleichbehandlung von Religion und Kunst. Wie der VfGH klarstellt: „unabhängig davon, ob solche Zusammenkünfte im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfinden, es sich um Gottesdienste, Andachten oder sonstige religiöse Gebräuche handelt und auch unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden.“

Grundbedürfnisse für Ungeimpfte

Nicht geimpfte Personen durften also ab Mitte November ihre Wohnung nur verlassen, wenn ein ausreichender Grund vorlag. Etwa eine Bedrohung für Leib und Leben oder mal das Brot vom Bäcker holen. Insgesamt dauerte der Lockdown für Ungeimpfte elf Wochen lang. Der VfGH wirft der Regierung quasi vor, dass sie nach dem Lockdown für Geimpfte nicht mehr Länger über die Bedürfnisse der Ungeimpften nachgedacht hat. Denn eine Lockdown für vier Wochen ist anders zu bewerten als eine Ausgangssperre für elf Wochen. So ändern sich die täglichen Bedürfnisse der Menschen.

Ein Frisörbesuch gehört nach elf Wochen Lockdown beispielsweise zu einem Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Einen Frisör durften Nicht Geimpfte allerdings in der Zeit nicht aufsuchen. In den Regelungen wurde das allerdings nicht berücksichtigt. Der VfGH gab damit dem Antrag eines Oberösterreichers statt.

Quelle: Österreichischer Verfassungsgerichtshof