Die Einbürgerungsprozedur eines Individuums geriet ins Stocken, als eine wesentliche Deadline im Prozess versäumt wurde. Der zuständige Rechtsbeistand hätte laut dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes tiefergehende Recherchen anstellen müssen.
Anwältinnen und Anwälte müssen stets die Amtsstunden im Blick haben, denn Fristen sind ihr täglich Brot. Sogar wenn ein Gericht bereits mittwochs ab 13 Uhr keine Beschwerden mehr annimmt, gilt das als Fristende, selbst bei wichtigen Anliegen wie der Staatsbürgerschaft, so der Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Exakt 148 Minuten zu spät
Ein ausländischer Staatsbürger, der 2019 einen Antrag auf österreichische Staatsbürgerschaft gestellt hatte, ist nun der Leidtragende. Die Stadt Wien und das Verwaltungsgericht haben seinen Antrag abgelehnt. Daraufhin wollte er mit einer Revision zum Verwaltungsgerichtshof gehen. Allerdings war er exakt 148 Minuten zu spät dran: Die Frist endete an einem Mittwoch. Das Wiener Verwaltungsgericht nimmt an Werktagen nur bis 13 Uhr Beschwerden entgegen.
„unvorhergesehenes Ereignis“
Sein Rechtsanwalt brachte beim Verwaltungsgerichtshof einen weiteren Antrag ein und bat darum, die versäumte Frist zu entschuldigen. Üblicherweise enden die Amtsstunden bei Gerichten oder Behörden um 15 Uhr. Der Anwalt betonte vor dem Höchstgericht, dass es ihm „absolut unbekannt“ war, dass das Wiener Verwaltungsgericht die Amtsstunden 2020 so eingeschränkt hatte, dass sie mittwochs bereits um 13 Uhr endeten. Das sei ein „unvorhergesehenes Ereignis“ gewesen.
Amtsstunden
In der aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wurde dies anders beurteilt: Behörden und Gerichte sind nur während der Amtsstunden verpflichtet, Anträge und Beschwerden entgegenzunehmen. Die genauen Zeiten müssen an der Amtstafel und im Internet veröffentlicht werden, was auch im aktuellen Fall geschah. Die Revision wurde daher schlichtweg zu spät eingereicht.
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Es gibt Ausnahmen, wenn jemand eine Frist aufgrund eines „unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses“ verpasst und dabei nur „leicht fahrlässig“ handelt. Diese Voraussetzungen waren im aktuellen Fall laut den Höchstrichterinnen und Höchstrichtern jedoch nicht erfüllt. Anwältinnen und Anwälte werden einem „strengeren Maßstab“ unterworfen, und das Verschulden von Anwälten trifft auch ihre Mandanten.