Ein Gericht stoppt den Verfassungsschutz – vorerst. Die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistisch bleibt juristisch umkämpft.
Das Verwaltungsgericht Köln hat der AfD in einem Eilverfahren recht gegeben: Der Inlandsgeheimdienst darf die Partei vorerst nicht als gesichert rechtsextremistisch einstufen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz muss zunächst den Ausgang des laufenden Hauptsacheverfahrens abwarten. Gegen die Kölner Entscheidung ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Vorausgegangen war eine mehrjährige Prüfung durch den Verfassungsschutz, an deren Ende die Behörde im vergangenen Jahr zu dem Schluss gelangte, die AfD als gesichert rechtsextremistisch einzustufen. Der Verdacht, dass die Partei Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge, habe sich bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet, teilte der Inlandsgeheimdienst damals mit. Die AfD akzeptierte diese Einordnung nicht und zog vor das Verwaltungsgericht Köln – zuständig aufgrund des dortigen Behördensitzes des Bundesamts.
Kölner Urteilsbegründung
Mit Klage und Eilantrag verfolgte sie das Ziel, dem Verfassungsschutz gerichtlich zu untersagen, sie als rechtsextremistisch zu führen, einzuordnen und zu behandeln. In seiner Begründung hielt das Gericht fest, dass der Verfassungsschutz seine Bewertung ausschließlich auf öffentlich zugängliche Quellen gestützt habe. Nachrichtendienstliche Erkenntnisse „zu weitergehenden, nicht öffentlich verlautbarten Zielen“ der AfD habe die Behörde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht mitgeteilt.
Daraus folge, dass bisher auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass die AfD „entsprechende weitergehende Pläne intern“ verfolge. Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass innerhalb der AfD tatsächlich Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung entfaltet würden – eine hinreichende Gewissheit dafür sei gegeben. Allerdings werde die Partei dadurch „nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann“.
Zugleich sah das Gericht den „starken Verdacht“, dass die AfD im Fall einer Regierungsbeteiligung die Religionsfreiheit teilweise außer Kraft setzen wolle. Im Bundestagswahlprogramm 2025 sei das Ziel festgeschrieben, den Bau von Minaretten und den Muezzin-Ruf zu verbieten sowie ein Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insbesondere Schulen anzustreben. „Diese Forderungen (…) berühren die verfassungsrechtlich gewährleistete Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens, da diese im Sinne einer geschlossenen Gruppe besonderen Verbotsregeln unterworfen werden sollen, welche auf Personen außerhalb dieser Gruppe keine Anwendung finden“, so das Gericht.
Stillhalte-Zusage
Diese muslimfeindlichen Programmpunkte seien für sich genommen zwar verfassungsfeindlich, belegten jedoch noch keine verfassungsfeindliche Grundtendenz der Partei als Ganzes. Der Verfassungsschutz habe bisher „noch nicht mit hinreichender Gewissheit“ nachgewiesen, dass die AfD im Fall einer Regierungsübernahme auch weitere Rechte deutscher Staatsbürger muslimischen Glaubens einschränken wolle, „sodass diese als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt würden“.
In der Folge gab der Verfassungsschutz eine sogenannte Stillhalte-Zusage ab, wonach er die AfD bis zu einer abschließenden Gerichtsentscheidung nicht mehr öffentlich als gesichert rechtsextremistische Bestrebung bezeichnete. Der Rechtsstreit darüber, ob die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistisch rechtlich Bestand hat, dürfte sich damit noch über einen längeren Zeitraum erstrecken.
Parallel zum Eilverfahren läuft das Verfahren in der Hauptsache weiter.