Eine leitende Ärztin der plastischen Chirurgie im Wiener AKH (Allgemeines Krankenhaus) steht unter schwerem Verdacht. Laut vorliegenden Informationen soll die Oberärztin rund 500 Bereitschafts- und Wochenenddienste nachträglich im Dienstplan vermerkt haben, ohne diese tatsächlich geleistet zu haben. Die mutmaßlich erschlichenen Zahlungen belaufen sich auf etwa 300.000 Euro. Innerhalb der Abteilung und im gesamten Krankenhaus sollen diese Unregelmäßigkeiten bereits bekannt sein.
Seit 2021 hat die Chirurgin offenbar systematisch Dienste eingetragen, bei denen ihre Anwesenheit eigentlich erforderlich gewesen wäre. Recherchen zeigen, dass die Medizinerin selbst dann Bereitschaftsdienste abrechnete, wenn sie nachweislich abwesend war. So soll sie im Juni 2024 trotz wissenschaftlicher Freistellung einen Dienst verrechnet haben. Auch im Jänner 2024 trug sie sich für einen Bereitschaftsdienst ein, obwohl sie als Tagungsleiterin nicht in Wien anwesend war.
Systematische Abrechnungen
Die Ärztin soll in manchen Monaten die maximal mögliche Anzahl von 17 Bereitschaftsdiensten abgerechnet haben. Besonders auffällig war der Oktober 2024: Während Ende September noch keine zusätzlichen Dienste im System verzeichnet waren, erschienen bis Monatsende plötzlich 17 Bereitschaftsdienste in ihrem Dienstplan. Aus dem Umfeld der Klinik verlautet, dass diese Eintragungen stets kurz vor dem Abrechnungsstichtag erfolgten – manchmal bis zu zwölf zusätzliche Dienste auf einmal.
Der finanzielle Vorteil soll sich auf bis zu 100.000 Euro belaufen haben.
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Weitere Unregelmäßigkeiten
Den Unterlagen zufolge verrechnete die Chirurgin nicht nur nicht geleistete Bereitschaftsdienste, sondern auch Überstunden mit Anwesenheitspflicht, obwohl für diese Zeiträume keinerlei Untersuchungen im Dokumentationssystem erfasst wurden. Zudem soll sie bei eingetragenen Zusatzdiensten teilweise nicht erreichbar gewesen sein.
Der Fall wurde bereits an mehrere offizielle Stellen weitergeleitet. Ob ein formelles Verfahren eingeleitet wurde, ist derzeit noch unklar.
Es gilt die Unschuldsvermutung.