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Altersvorsorge

Bis zu 35.000 Euro zusätzlich: Abfertigung bekommt neue Regeln

Bis zu 35.000 Euro zusätzlich: Abfertigung bekommt neue Regeln
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2 Min. Lesezeit |

Mehr Rendite, aber auch mehr Risiko: Ab 2028 verändert eine Gesetzesreform die Spielregeln bei der Abfertigung grundlegend.

Der Nationalrat hat eine umfassende Reform der betrieblichen Altersvorsorge beschlossen, die auch die „Abfertigung Neu“ deutlich verändert. Ab 2028 müssen Betriebliche Vorsorgekassen zusätzlich zur bisherigen Veranlagung eine sogenannte Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft anbieten. Diese neue Option soll durch eine langfristigere und risikoreichere Veranlagung höhere Renditechancen ermöglichen.

Wahl ab 2028

Ab 2028 können Beschäftigte zwischen der bisherigen Veranlagung mit Kapitalgarantie und der neuen, stärker renditeorientierten Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft wählen. Die höheren Ertragschancen gehen allerdings mit einem höheren Risiko einher, da bei der neuen Variante die Kapitalgarantie entfällt. In der Nationalratsdebatte rechnete NEOS-Abgeordneter Christoph Pramhofer anhand eines Beispiels vor, dass eine Frau, die mit 20 Jahren ins Berufsleben einsteigt, bei einer angenommenen Rendite von vier statt zwei Prozent bis zum Pensionsantritt rund 35.000 Euro mehr ansparen könnte.

Der Verzicht auf die Kapitalgarantie ist der zentrale Unterschied zur bisherigen Abfertigung Neu. Entwickelt sich die Veranlagung ungünstig, können daher auch Verluste entstehen. Gleichzeitig wird der vorzeitige Zugriff auf das angesparte Kapital deutlich eingeschränkt. Eine Auszahlung während des Erwerbslebens ist grundsätzlich nicht vorgesehen, allerdings gibt es gesetzlich definierte Härtefälle, etwa bei Langzeitarbeitslosigkeit, schwerer Erkrankung oder bestimmter Pflegebedürftigkeit.

Bestehende Anwartschaften

Auch bereits bestehende Abfertigungsanwartschaften können unter den vorgesehenen Voraussetzungen auf Wunsch ganz oder teilweise und kostenfrei in die neue Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft übertragen werden. Eine spätere Rückübertragung in die klassische Veranlagung ist allerdings nicht möglich. Zusätzlich erhalten Beschäftigte künftig einen Rechtsanspruch darauf, erworbene Abfertigungsansprüche in ein entsprechendes Standardprodukt einer Pensionskasse zu übertragen.

Ab 1. Jänner 2028 sinkt zudem die gesetzliche Obergrenze für die Vermögensverwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen von 0,8 auf 0,6 Prozent.

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KO KOSMO-Redaktion
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