Gutscheine erfreuen sich als Geschenkoption großer Beliebtheit, denn sie bieten Flexibilität und Wahlmöglichkeit. Doch was passiert, wenn ein Gutschein abläuft? Wir haben mit dem Juristen Haris Dzidic aus der Kanzlei G&L Rechtsanwälte (Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH) über dieses Thema gesprochen.
Der Oberste Gerichtshof hat bestätigt, dass Gutscheine grundsätzlich eine Gültigkeit von 30 Jahren haben. Eine Verkürzung dieser Frist ist zwar unter bestimmten Umständen möglich, erfordert jedoch einen stichhaltigen Grund seitens des Unternehmens. Dies wurde anhand eines Falles entschieden, bei dem ein Thermengutschein bereits nach zwei Jahren abgelaufen war. Ist eine solche Befristung unzulässig, kann der Gutschein nicht mehr als wertlos betrachtet werden. Er muss entweder verlängert oder der Kaufpreis erstattet werden. Es ist empfehlenswert, Gutscheine zeitnah einzulösen, da im Falle einer Insolvenz des Unternehmens der Gutschein wertlos werden kann.
“Rechtlich gesehen sind Gutscheine in der Regel 30 Jahre lang gültig. Verfallsfristen, die kürzer als diese gesetzliche Frist sind, gelten oft als rechtswidrig, es sei denn, es gibt triftige Gründe dafür. Eine spätere Preiserhöhung darf nicht weiterverrechnet werden. Der ursprüngliche Preis für den Fallschirmsprung der heuer noch 249 Euro gekostet hat, erhöht sich ein halbes Jahr später auf 299 Euro. Auch wenn sich der Preis des Produktes erhöht, braucht der Gutscheininhaber keine Aufzahlung tätigen”, so der Jurist Mag. Haris Dzidic.
“Rechtlich gesehen sind Gutscheine in der Regel 30 Jahre lang gültig. Verfallsfristen, die kürzer als diese gesetzliche Frist sind, gelten oft als rechtswidrig, es sei denn, es gibt triftige Gründe dafür”, so der Jurist Dzidic.
Umtausch und Gutscheinfristen
Beim Kauf eines Gutscheins sollte man sich bewusst sein, dass das Umtauschrecht in Österreich nicht gesetzlich verankert ist. Viele Händler bieten jedoch freiwillig einen Umtausch an, der meist auf der Rechnung vermerkt ist. In der Regel wird das Geld nicht zurückerstattet, es sei denn, es wurde ausdrücklich anders vereinbart. Sollte kein passender Ersatzartikel gefunden werden, wird stattdessen ein Gutschein ausgestellt. Artikel, die im Preis herabgesetzt wurden, sind vom Umtausch meist ausgeschlossen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Abmachung.
“Wenn möglich, vermeiden Sie, den verschenkten Gutschein auf eine bestimmte Person ausstellen zu lassen. Das kann nämlich dazu führen, dass der Gutschein nicht übertragen werden kann. Unpersonalisierte Gutscheine hingegen können weitergegeben und übertragen werden”, so Mag. Dzidic.

“Ist der Gutschein abgelaufen, rate ich mit dem Händler zu verhandeln“
“In der Praxis sind viele Gutscheine auf zwei, drei oder fünf Jahre befristet. Ist die Gültigkeitsdauer am Gutschien abgelaufen, muss man immer im Einzelfall prüfen, ob die Befristung überhaupt gültig war. Häufig wird das glücklicherweise nicht der Fall sein. Wer also einen abgelaufenen Gutschein besitzt, hat oft trotzdem gute Karten. Verhandeln Sie daher mit dem Händler. Denn auch die Händler wissen, es gibt viele Beispiele, bei denen die Gerichte zugunsten der Verbraucher entschieden haben und die Gutscheinbefristung für ungültig erklärt haben”, so Mag. Dzidic.
KONTAKT
Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH
Mag. Haris Dzidic
Tel.: +43 1 600 27 71 – 50
Mobil: +43 670 550 75 73
E-Mail: hd@gl-recht.at
www.gl-recht.at
Gewährleistung und Online-Kauf
Beim Online-Shopping ist Vorsicht geboten. Seien Sie bei auffallend günstigen Angeboten von Markenprodukten vorsichtig; es besteht die Möglichkeit, dass es sich um Fälschungen handelt. Es ist ratsam, nicht im Voraus zu bezahlen. Insbesondere bei Händlern aus asiatischen Ländern ist Vorsicht geboten. Es sind Fälle bekannt, in denen das Geld überwiesen wurde, die Ware jedoch nie geliefert wurde. Beim Online-Kauf haben Sie grundsätzlich das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware vom Kauf zurückzutreten. Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regel, zum Beispiel bei versiegelter Ware oder bei Konzerttickets. Wenn Sie nicht korrekt über die Rücktrittsfrist informiert werden, verlängert sich diese auf bis zu zwölf Monate.
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