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KOLUMNE

Die wichtigsten Facts zur Mietkaution und ihrer Rückforderung

Die Mietkaution und ihre Rückforderung (FOTO: iStock, zVg.)

Dr. Davorka Čeović, Partnerin bei der NMC Rechtsanwälte OG wird sich von nun an regelmäßig für KOSMO in ihrer Kolumne zu verschiedenen Rechtsthemen äußern. Diesmal geht es um die Mietkaution und ihre Rückforderung.

In der Praxis ist es üblich, dass die Übergabe einer Kaution zwischen den Vertragspartnern bei Mietvertragsabschluss vereinbart wird. Ohne eine Vereinbarung ist keine Kaution zu leisten. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Leistung einer Kaution.

Die Höhe der Kaution beträgt meistens drei Monatsmieten. Die Kaution kann in Gestalt eines Sparbuches oder auch im Geldbetrag übergeben werden. Falls die Kaution im Geldbetrag übergeben wird, dann hat sie der Vermieter fruchtbringend zu veranlagen. Die Kautionsübergabe hat aus Beweiszwecken durch eine schriftliche Quittung zu erfolgen.

Nach dem Ende des Mietvertrages hat der Vermieter binnen einer angemessenen Zeit dem Mieter die Kaution samt den erzielten Zinsen zurückzubezahlen. Dies soweit die Kaution nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters herangezogen wird. Der Vermieter darf grundsätzlich nur für solche Schäden Ersatz verlangen, die über die gewöhnliche Abnützung hinausgehen. Die Wohnung muss nur dann besenrein bzw. gereinigt zurückgestellt werden, wenn die Wohnung auch bei der Anmietung besenrein war. Daher ist es wichtig den Zustand der Wohnung sowohl bei der Anmietung als auch beim Auszug zu dokumentieren. Der Vermieter darf die Kaution nicht für noch nicht fällige Forderungen zurückbehalten.

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