Habt ihr schon alle eure Arbeitsrechte im Blick? Manche sind offensichtlich, wie das Recht auf Urlaub und das Recht auf Krankenstand. Aber wusstet ihr, dass es noch viele weitere wichtige Rechte gibt, die euch als Arbeitnehmer schützen? In der AK Beratung stoßen wir immer wieder auf überraschte Gesichter, wenn wir auf einige dieser oft übersehenen Rechte hinweisen. Kosmo hat eine Liste der 5 wichtigsten zusammengestellt, die ihr vielleicht noch nicht kanntet. Lasst uns einen Blick darauf werfen!
All-in-Vertrag & Überstunden
Wenn ihr einen All-in-Vertrag habt, solltet ihr euch bewusst sein, dass nicht unendlich viele Überstunden darin enthalten sind. Solche Verträge sind selten vorteilhaft für euch als Arbeitnehmer:innen. Oft sind sie undurchsichtig und führen dazu, dass ihr unbezahlte Mehrarbeit leistet. Es ist schwierig festzustellen, ob euer Entgelt die tatsächlich geleistete Arbeit vollständig abdeckt. Um das herauszufinden, könntet ihr eine sogenannte Deckungsprüfung verlangen. Diese sollte euer Arbeitgeber durchführen. In der Praxis zeigen sich jedoch viele Betriebe nachlässig und überprüfen dies nicht, mit der Annahme: „Es wird schon irgendwie passen.“ Das ist oft ein Trugschluss!
So könntet ihr vorgehen:
- Dokumentiert eure Arbeitszeiten genau und zuverlässig, inklusive aller Mehr- und Überstunden, besonders wenn euer Unternehmen kein automatisches Zeiterfassungssystem hat. Dabei kann euch der AK Zeitspeicher unterstützen.
- Normalerweise sollte euer Arbeitgeber automatisch am Ende eines Kalenderjahres eine Deckungsprüfung durchführen. Dabei überprüft er, ob ihr im vorangegangenen Jahr mindestens so viel verdient habt, wie der Kollektivvertrag vorsieht. Wenn das nicht der Fall ist, solltet ihr eigentlich automatisch eine Nachzahlung erhalten.
- Falls ihr aufgrund eurer Arbeitszeitaufzeichnungen den Verdacht habt, dass ihr zu wenig verdient habt und euer Arbeitgeber nichts unternimmt, solltet ihr gerne zu uns in die Arbeitsrechtsberatung kommen. Unsere Jurist:innen können für euch nachrechnen und euch beraten, wie ihr weiter vorgehen könnt.
Angemessenes Dienstzeugnis steht euch zu
Ein angemessenes Dienstzeugnis steht euch zu, auch wenn ihr euch nicht im Guten trennt. Sobald euer Arbeitsverhältnis endet, solltet ihr unverzüglich ein Dienstzeugnis einfordern. Grundsätzlich besteht euch Anspruch bis zu 30 Jahre rückwirkend, jedoch können Kollektiv- und Arbeitsverträge kürzere Fristen vorsehen. Zudem ist es ratsam, einen Entwurf des gewünschten Dienstzeugnisses vorzuschlagen. Obwohl Ihr Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, dem Entwurf zu folgen, besteht die Möglichkeit, dass er sich die Arbeit erspart.
Wenn euer Ex-Arbeitgeber nicht reagiert oder die Angelegenheit verzögert, setzt ihm schriftlich eine angemessene Frist und weist darauf hin, dass andernfalls rechtliche Schritte eingeleitet werden. Sollten diese Maßnahmen keine Ergebnisse bringen oder ein unzureichendes Zeugnis ausgestellt werden, steht euch die Arbeitsrechtsberatung der AK zur Verfügung. Sie unterstützen auch dabei, versteckte „Geheimcodes“ im Zeugnis zu identifizieren, die auf eine Unzufriedenheit des Arbeitgebers hinweisen könnten, und helfen euch, dagegen vorzugehen.
Überstunden-Zuschläge
Es ist wichtig zu betonen, dass Überstunden-Zuschläge auch dann gelten, wenn Zeitausgleich vereinbart wird. Überstunden treten auf, wenn ihr mehr als die gesetzlich zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit (in der Regel 40 Stunden) oder die tägliche Normalarbeitszeit (in der Regel 8 Stunden) arbeitet. Für diese Überstunden habt ihr Anspruch auf Bezahlung sowie einen Zuschlag von 50 Prozent.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, anstelle von Bezahlung Zeitausgleich zu vereinbaren. Auch hierbei gilt: Für jede 50 prozentige Überstunde erhaltet ihr 1,5 Stunden Zeitausgleich. Einige Kollektivverträge sehen für bestimmte Überstunden, wie beispielsweise Sonntagsüberstunden, sogar höhere Zuschläge vor. Diese Zusatzvergütungen steht euch sowohl bei Bezahlung als auch bei Zeitausgleich zu.
Falls bisher kein Überstunden-Zuschlag gezahlt wurde, könnt ihr diesen einfordern, auch rückwirkend – sofern der Anspruch nicht bereits verfallen ist.
Chef darf euch nicht in Minusstunden schicken
Die Chefs dürfen euch nicht ohne euer Einverständnis in Urlaub schicken oder euch zwingen, Minusstunden anzusammeln.
Es kommt in einigen Branchen vor, dass Arbeitgeber Mitarbeiter früher nach Hause schicken oder sie sogar für eine gewisse Zeit in den Urlaub schicken, wenn wenig zu tun ist. Rechtlich ist dies nicht zulässig! Urlaub muss immer von beiden Seiten vereinbart werden. Ihr seid nicht verpflichtet, euren Urlaub oder Zeitausgleich unfreiwillig zu nehmen oder Minusstunden zu sammeln. Die Regel lautet: Wer Mitarbeiter nach Hause schickt, muss sie dennoch bezahlen!
Hier sind die Schritte, die ihr befolgen könnt:
- Wenn eure Chefs euch gegen euren Willen nach Hause schicken möchten, solltet ihr euch damit nicht einverstanden erklären. Haltet schriftlich fest, dass ihr arbeitsbereit seid, dass ihr weder dem Urlaub noch dem Zeitausgleich zugestimmt habt und dass der Arbeitgeber die volle Arbeitszeit bezahlen muss. Ihr könnt dazu unseren Musterbrief verwenden!
- Falls in eurem Arbeitsvertrag etwas anderes steht, gilt dies rechtlich nicht und ist daher nichtig.
- Wenn ihr einverstanden seid und selbst auch früher gehen möchtet, könnt ihr natürlich zustimmen. In diesem Fall verbraucht ihr euer Zeitguthaben.
Freie Tage, um neue Arbeitsstelle zu suchen
Ihr habt Anspruch auf zusätzliche Freizeit, um einen neuen Job zu suchen, wenn euch euer Arbeitgeber gekündigt hat und ihr noch die Kündigungsfrist abwarten müsst. Ein Fünftel eurer wöchentlichen Arbeitszeit – zum Beispiel ein ganzer Arbeitstag bei einer 40-Stunden-Woche – könnt ihr als sogenannten Postensuchtag nutzen.
So solltet ihr vorgehen:
- Fordert aktiv von eurem Arbeitgeber diese Postensuchzeit ein!
- Die konkrete Nutzung der Postensuchzeit müsst ihr mit eurem Arbeitgeber vereinbaren. Er kann euren Vorschlag nur aus zwingenden betrieblichen Gründen ablehnen.
- Wenn ihr von Montag bis Freitag Urlaub nehmt, entfällt die Postensuchzeit für diese Woche! Wenn ihr euch innerhalb der Kündigungsfrist Urlaub nehmt, solltet ihr daher beispielsweise folgende Vereinbarung treffen: Montag ist ein Postensuchtag, Dienstag bis Freitag sind Urlaubstage.
- Dieses Recht gilt nur während der gesetzlich (bzw. kollektivvertraglich oder vertraglich) festgelegten Kündigungsfrist und nicht länger, auch wenn die Kündigung bereits früher ausgesprochen wurde.

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