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VfGH

Drittes Geschlecht in Österreich anerkannt

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(FOTO: iStockphoto)

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschied, dass Menschen, deren Geschlecht nicht eindeutig männlich oder weiblich ist, ein Recht auf eine entsprechende Eintragung in Urkunden und dem Personenstandsregister haben.

„Der Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (die Achtung des Privat- und Familienlebens) gebiete auch, dass die menschliche Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität zu schützen ist – und somit besteht ein Recht auf individuelle Geschlechtsidentität“, stellte der VfGH klar Dieser Artikel der EMRK schütze Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität auch davor, Opfer von fremdbestimmten Geschlechtszuweisungen zu werden.

Keine Gesetzeskorrektur notwendig
Laut Verfassungsgerichtshof muss das bestehende Personenstandgesetz nicht korrigiert werden. Dieses verpflichtet zur Eintragung des Geschlechts in Register und Urkunden, beschränke aber nicht auf männlich und weiblich. „Der Begriff des Geschlechts im Gesetz lässt sich ohne Schwierigkeiten dahin gehend verstehen, dass er auch alternative Geschlechtsidentitäten miteinschließt“, so der VfGH.

Männlich, weiblich und …?
Bisher fiel noch keine Entscheidung darüber, wie die alternativen Geschlechtsformen in Zukunft in Urkunden angeführt werden. Es gebe mehrere Begriffe wie „divers“, „inter“ oder „offen“ – der Gesetzgeber könnte rein rechtlich auch eine bestimmte Form vorgeben.

Der VfGH prüfte das Personenstandsgesetz nachdem einer Person aus Oberösterreich durch den zuständigen Bürgermeister als auch das Landesverwaltungsgericht untersagt wurde, den Geschlechtseintrag auf „inter“ oder eine ähnliche Formulierung ändern zu lassen.