Ein böses Erwachen erlebte Walter P. beim Pensionsantritt: Statt der erwarteten 1.240 Euro Urlaubsgeld erhielt er nur 365 Euro – die „Sechstel-Regel“ schlug zu.
Der Pensionsantritt eines Wieners entpuppte sich als kostspielige Angelegenheit. Der 63-jährige Walter P. musste bei seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. April 2025 eine empfindliche finanzielle Einbuße hinnehmen. Statt der erwarteten 1.240,59 Euro Urlaubsgeld für drei Monate erhielt er lediglich 365,08 Euro – ein Minus von 875,51 Euro. Laut Kronen Zeitung hätten ihm aufgrund seiner Pensionshöhe eigentlich 2.481,18 Euro für ein halbes Jahr zugestanden. Der Grund für diese Kürzung liegt in einer gesetzlichen Bestimmung: Bei Pensionsantritt während des laufenden Jahres kommt die sogenannte „Sechstel-Regel“ zur Anwendung.
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Sonderzahlungen gekürzt
Pensionisten erhalten – ähnlich wie Arbeitnehmer – zweimal jährlich Sonderzahlungen: eine im April (mit Auszahlung Anfang Mai) und eine weitere im Oktober (mit Auszahlung Anfang November). Allerdings werden diese Zusatzleistungen bei einem unterjährigen Pensionsantritt nicht automatisch vollständig gewährt. Eine Sprecherin der Pensionsversicherung erläuterte gegenüber der Tageszeitung: „Wenn die Pension am 1. April beginnt, so gebührt von der ersten Sonderzahlung ein Sechstel.“ Die nachfolgenden Sonderzahlungen ab Oktober werden dann jedoch in voller Höhe ausgezahlt.
Beratung empfohlen
Walter P. blickt mit Ernüchterung auf seine Erfahrung zurück: „Ich kann für mich leider nichts mehr ändern. Aber wer die Wahl hat, sollte den Pensionsantritt so timen, dass kein Verlust entsteht.“ Doch eine solche Planung gestaltet sich komplexer als gedacht, wie Fabian Gamper, Arbeitsrechtsexperte der Arbeiterkammer, in der „Krone“ betont. Aufgrund der Vielfalt an Arbeitsverträgen, Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen sei eine individuelle Prüfung jedes Einzelfalls notwendig.
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Der AK-Rechtsexperte empfiehlt daher: „Wer vor der Pensionierung steht, sollte sich vom Betriebsrat oder der Arbeiterkammer beraten lassen.“
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