15 Jahre krank, 15 Jahre bezahlt: Eine Lehrerin aus NRW kassierte jahrelang volles Gehalt ohne Unterricht. Jetzt muss sie zum Amtsarzt – gegen ihren Willen.
Eine verbeamtete Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen bezog über 15 Jahre lang ihr volles Gehalt, ohne zu unterrichten. Die Studienrätin meldete sich erstmals 2009 krank und blieb es seither durchgehend. Ärztliche Atteste bescheinigten ihr psychische Probleme, wodurch ihre Arbeitsunfähigkeit kontinuierlich verlängert wurde. Das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherr reagierte erst nach mehr als anderthalb Jahrzehnten und ordnete im April 2025 eine amtsärztliche Untersuchung an, um die dauerhafte Dienstfähigkeit der Beamtin zu prüfen.
Der Fall ist außergewöhnlich: Während die durchschnittliche Krankheitsdauer bei Beamten im öffentlichen Dienst bei etwa 14 bis 15 Tagen pro Jahr liegt, war die Lehrerin über mehr als 5.000 Tage krankgeschrieben. Laut den geltenden Bestimmungen hätte eine amtsärztliche Überprüfung bereits nach drei Monaten Krankheit erfolgen können.
Die Lehrerin versuchte, sich dieser Untersuchung durch eine Klage zu entziehen, scheiterte jedoch vor Gericht. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster wies ihre Beschwerde zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit der angeordneten Untersuchung. Zwar kritisierten die Richter das „jahrelange Untätigbleiben“ des Dienstherrn als „in der Tat nicht nachvollziehbar“, stellten jedoch klar, dass dies die grundsätzliche Befugnis zur Anordnung einer solchen Untersuchung nicht verwirkt habe.
Gerichtliche Begründung
In seiner Begründung betonte das Gericht die doppelte Verantwortung des Staates: Einerseits erfülle er seine Fürsorgepflicht, wenn er bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit eine Klärung herbeiführe. Andererseits bestehe ein berechtigtes Interesse daran, dass Beamte nicht dauerhaft „ohne Dienstleistung vollalimentiert“ würden.
Ein weiterer Streitpunkt betraf den Umfang der angeordneten Untersuchung. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass auch psychiatrische Aspekte geprüft werden dürfen, selbst wenn die Anordnung ausschließlich auf den langen Fehlzeiten basiert. Da die Lehrerin selbst Atteste eines Fachzentrums für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt hatte, sei eine entsprechende Untersuchung gerechtfertigt.
Unterschied zwischen Beamten und Angestellten
Der Fall verdeutlicht den gravierenden Unterschied zwischen verbeamteten und tariflich angestellten Lehrkräften: Während tariflich Beschäftigte die Lohnfortzahlung nach sechs Wochen Krankheit verlieren, erhalten verbeamtete Lehrkräfte ihr volles Gehalt auch bei langjähriger Erkrankung ohne zeitliche Begrenzung.
Finanzielle Folgen
Studienräte in Nordrhein-Westfalen erhalten je nach Erfahrungsstufe zwischen 5051 und 6174 Euro monatlich. Als Beamtin stand der Lehrerin ihr Gehalt auch während der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung zu. Die Kosten des Gerichtsverfahrens muss sie nun selbst tragen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.