Eine Linzerin hat vor dem Landesgericht Linz einen bedeutsamen Erfolg gegen einen Online-Anbieter erzielt. Die Frau hatte Ende 2019 Hotelgutscheine im Wert von 334 Euro für eine Unterkunft in Kaprun erworben. Als sie diese einlösen wollte, verwehrte ihr das Hotel zunächst die Buchung mit dem Hinweis auf ein angeblich ausgeschöpftes Zimmerkontingent. Später bestritt die Unterkunft sogar grundsätzlich die Gültigkeit der erworbenen Gutscheine.
Die rechtliche Grundlage für den Fall ist eindeutig: Gutscheine behalten in Österreich standardmäßig 30 Jahre ihre Gültigkeit. Eine Verkürzung dieser Frist ist nur dann rechtswirksam, wenn beide Vertragsparteien auf Augenhöhe individuell eine solche Einschränkung vereinbaren. Im konkreten Fall diktierte jedoch das Hotel einseitig die Einlösebedingungen. Der Kundin wurden keine adäquaten Termine zur Gutscheineinlösung angeboten, wodurch ihr auch die Möglichkeit genommen wurde, den Kaufpreis zurückzuerhalten.
Laut Arbeiterkammer Oberösterreich handelt es sich hierbei keineswegs um einen Einzelfall. Die Beschwerden über nicht einlösbare Hotelgutscheine bei Online-Anbietern nehmen kontinuierlich zu. Besonders problematisch sind Fälle, bei denen Hotels einseitig verkürzte Gültigkeitsfristen festlegen oder die Einlösung durch vermeintlich fehlende Verfügbarkeit verhindern.
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Gerichtlicher Erfolg
Nachdem sowohl das Hotel als auch der Online-Anbieter auf die Reklamationen der Konsumentin nicht reagierten, schaltete sich die Arbeiterkammer Oberösterreich ein und brachte den Fall vor Gericht. In der Berufungsinstanz gab das Gericht der Klägerin schließlich Recht und verpflichtete den Online-Anbieter zur vollständigen Rückerstattung des gezahlten Betrags.
Dieses Urteil reiht sich in mehrere gerichtliche Entscheidungen ein, die eine Verkürzung der gesetzlichen 30-jährigen Verjährungsfrist für Gutscheine als gröblich benachteiligend für Konsument:innen einstufen. Versuche von Anbietern, die Gültigkeit etwa auf drei Jahre zu beschränken, wurden wiederholt als unwirksam beurteilt, sofern keine individuelle Vereinbarung zwischen gleichwertigen Vertragspartnern vorliegt.
Betroffene Kund:innen haben in solchen Fällen nicht nur Anspruch auf die Einlösung des Gutscheins, sondern bei Verweigerung auch auf vollständige Rückerstattung des gezahlten Betrags.
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