Eine 65-jährige Afghanin wurde in Wien wegen Sozialbetrugs schuldig gesprochen. Die Frau, die seit acht Jahren in der Bundeshauptstadt lebt, hatte dem Magistrat ihre mehrmonatigen Aufenthalte bei ihrer Tochter im Iran verschwiegen. Trotz ihrer Abwesenheit bezog sie weiterhin Mindestsicherung (staatliche Grundsicherungsleistung) und erhielt so unrechtmäßig über 19.700 Euro.
Zum Gerichtstermin erschien die Angeklagte nicht, weshalb in ihrer Abwesenheit verhandelt wurde.
Der Vorsitzende am Wiener Landesgericht äußerte sich kritisch zum Fall: „Wenn es darum geht, dass man Geld bekommt, dann kann man alles ausfüllen und verstehen. Aber, wenn es um Konsequenzen geht, scheitert das dann vielmals.“ Da die Beschuldigte dem Prozess fernblieb, musste das Verfahren ohne sie stattfinden.
Sprachliche Hürden
Obwohl die Frau nie Deutsch erlernt hatte, wies das Gericht darauf hin, dass die Formulare der MA40 (Wiener Sozialamt) in zahlreichen Sprachen, darunter auch Arabisch, verfügbar sind. Der Richter stellte fest, dass der Angeklagten bewusst sein musste, dass während Auslandsaufenthalten kein Anspruch auf Sozialleistungen besteht.
Nach der polizeilichen Anzeige hatte sie gefragt: „Wie soll ich mir denn die Auslandsaufenthalte bezahlen, wenn ich kein Geld bekomme.“ Bei ihrer letzten Einvernahme räumte sie jedoch ein, verstanden zu haben, dass sie künftige Reisen melden müsse.
Gerichtliches Urteil
Die Verurteilte muss den entstandenen Schaden zurückzahlen, indem monatlich 100 Euro von ihrer weiterhin gewährten Mindestsicherung einbehalten werden. Zusätzlich erhielt sie eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten.
Da das Urteil der 65-Jährigen noch zugestellt werden muss, ist es noch nicht rechtskräftig.
Sozialbetrug in Österreich
Unrechtmäßig bezogene Mindestsicherung durch Scheinwohnsitze und verbotene Auslandsaufenthalte gehört zu den häufigsten Betrugsformen im Sozialleistungsbereich. Das Bundeskriminalamt hat im Rahmen der „Taskforce SOLBE“ mehr als 50 verschiedene Betrugsformen identifiziert, wobei die Strafen für Sozialleistungsbetrug bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe betragen können. Die Verwaltungsstrafen in den Bundesländern können sich auf bis zu 4.000 Euro belaufen.
Ein ähnlicher Fall wurde 2022 bekannt, als eine Frau durch falsche Angaben bezüglich ihres Familienstandes – sie täuschte vor, alleinstehend zu sein – rund 50.000 Euro an bedarfsorientierter Mindestsicherung unrechtmäßig bezog.
⇢ Besonders dreistes Täuschungsmanöver“ – Kickl attackiert Asylgesetz
Folge uns auf Social Media!