Iranische Raketen treffen NATO-Gebiet – und das Bündnis steht vor einer seiner heikelsten Bewährungsproben seit Jahrzehnten.
Die NATO hat als Reaktion auf den iranischen Raketenbeschuss auf die Türkei die Alarmbereitschaft ihrer ballistischen Abwehrsysteme hochgestuft. Das militärische Hauptquartier des Bündnisses im belgischen Mons gab diese Entscheidung am Donnerstagabend bekannt. Die iranischen Angriffe auf die Türkei sowie auf einen britischen Stützpunkt auf Zypern rücken die Frage in den Vordergrund, ob ein direkter Kriegseintritt der NATO bevorstehen könnte. Artikel 5 des Bündnisvertrags legt fest, dass ein bewaffneter Angriff auf ein Mitglied als Angriff auf das gesamte Bündnis gilt – und damit grundsätzlich eine Beistandspflicht auslöst.
Komplizierte Beistandslage
Im Zusammenhang mit dem Iran gestaltet sich die Lage jedoch erheblich komplizierter. Die Beistandsverpflichtung greift nur dann, wenn das betroffene Mitglied tatsächlich darum ersucht – und weder Großbritannien noch die Türkei haben bislang einen solchen Schritt unternommen. Die iranischen Angriffe blieben in ihrem Ausmaß bisher begrenzt, und beide Länder erachten ihre bestehenden Abwehrkapazitäten als ausreichend.
In der Nacht auf Montag traf eine Drohne iranischer Bauart einen Hangar auf dem britischen Luftwaffenstützpunkt Akrotiri auf Zypern und richtete nur geringfügigen Schaden an. Die ballistische Rakete, die am Mittwoch aus dem Iran in Richtung Türkei abgefeuert wurde, konnte durch ein NATO-Luftverteidigungssystem abgefangen werden. NATO-Generalsekretär Mark Rutte verurteilte den iranischen Raketenangriff auf die Türkei.
Selbst wenn die Türkei und Großbritannien ihre Haltung revidieren und um Beistand ersuchen sollten, wäre eine Aktivierung von Artikel 5 keineswegs automatisch gesichert. Nach der bisher vorherrschenden Auslegung würde die Beistandsverpflichtung erst dann in Kraft treten, wenn der Nordatlantikrat – das höchste politische Entscheidungsgremium der Allianz – den Bündnisfall im Konsens ausruft. Ob ein solcher Konsens im Kontext des aktuellen Nahost-Krieges zustande käme, ist offen. Die heiße Phase des Konflikts wurde schließlich durch Angriffe der USA und Israels auf den Iran eingeleitet, und Alliierte wie Spanien und Frankreich bewerten diese Militäroperationen als völkerrechtswidrig.
Sollten NATO-Mitglieder wie die Türkei zu der Einschätzung gelangen, dass sie bei der Abwehr iranischer Angriffe auf Unterstützung angewiesen sind, steht ihnen auch ein Weg offen, der ohne ausdrücklichen Verweis auf Artikel 5 auskommt. Einen vergleichbaren Weg hatte Polen im September eingeschlagen, nachdem russische Kampfjets und Kamikaze-Drohnen seinen Luftraum verletzt hatten. Der Oberbefehlshaber der NATO-Streitkräfte in Europa initiierte daraufhin den Einsatz „Eastern Sentry“, bei dem zusätzliche Überwachungs- und Flugabwehrkapazitäten bereitgestellt wurden. Derartige Einsätze kann der NATO-Oberbefehlshaber ohne formellen Beschluss aller Alliierten anordnen.
Politische Signalwirkung
Für das Bündnis wäre es ein schwerer politischer Schaden, wenn ein Beistandsersuchen nach Artikel 5 an internen Meinungsverschiedenheiten scheitern würde. Ein solches Szenario könnte bei Gegnern wie Russland Zweifel an der Geschlossenheit der Allianz wecken. Gleichzeitig birgt eine direkte NATO-Beteiligung das Risiko einer weiteren Eskalation des Nahost-Konflikts und könnte dem Iran als Vorwand dienen, weitere europäische Mitglieder ins Visier zu nehmen.
Problematisch wäre aber auch das umgekehrte Szenario: Selbst wenn der Bündnisfall ausgerufen wird, könnte die tatsächliche militärische Unterstützung gering ausfallen – denn auch nach einer Aktivierung von Artikel 5 entscheiden die einzelnen Mitgliedstaaten eigenständig, welche Maßnahmen sie für angemessen halten. Einen automatischen Militäreinsatz aller NATO-Staaten sieht der Vertrag nicht vor.
Geht es in erster Linie um ein politisches Signal, könnten die Türkei und Großbritannien ein Verfahren nach Artikel 4 des NATO-Vertrags beantragen, der häufig als Vorstufe zu abgestimmten Schutzmaßnahmen dient. Artikel 4 sieht Konsultationen vor, wenn sich ein Mitglied von außen bedroht sieht. Im Vertragstext heißt es dazu: „Die Parteien werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht ist.“
Seit der Gründung des Bündnisses im Jahr 1949 wurde dieser Artikel neunmal in Anspruch genommen – zuletzt am 23. September 2025, nachdem drei russische Kampfjets in den estnischen Luftraum eingedrungen waren. Solche Konsultationen haben in erster Linie symbolischen Charakter als Signal an den Gegner, können aber auch dazu führen, dass bedrohte Mitglieder zusätzliche Unterstützung im Bereich Abschreckung und Verteidigung erhalten.