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RECHT

Rechte und Pflichte der Arbeitnehmer während der Corona-Krise

Arbeiten während der Coronakrise (FOTO: iStock, zVg.)

Dr. Davorka Čeović, Partnerin bei der NMC Rechtsanwälte OG wird sich von nun an regelmäßig für KOSMO in ihrer Kolumne zu verschiedenen Rechtsthemen äußern. Diesmal geht es um das Arbeitsrecht während der Corona-Krise.

Derzeit beschäftigt uns das Coronavirus wie kein anderes Thema. Für Arbeitnehmer ändert die Krise grundsätzlich nichts. Sie haben weiterhin die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Dienste zu leisten. Man spricht von der Treuepflicht der Arbeitnehmer.

Wenn aber am Arbeitsplatz jemand positiv auf Covid-19 getestet worden ist, hat der Arbeitnehmer damit zu rechnen, dass die Behörde den Kranken absondert, also etwa in Heimquarantäne schickt. Tritt ein Covid-19 Fall auf, kann die Behörde den Betrieb beschränken oder schließen. Der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Arbeit einfinden muss, ergibt sich aus der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

Werden im Arbeitsvertrag Dienstreisen ausgeschlossen, so kann der Arbeitgeber auch keine Dienstreisen anordnen. Ist keine Regelung im Arbeitsvertrag, so ist heutzutage wohl für die meisten Branchen eine Verpflichtung zur Dienstreise anzunehmen.

Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers folgt, dass er die Gesundheit der Arbeitnehmer schützen muss. Wird durch eine Dienstreise die Gesundheit der Arbeitnehmer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet, so darf der Arbeitnehmer die Dienstreise verweigern, etwa dann, wenn eine Reisewarnung für ein Land oder Gebiet besteht.

Der Arbeitgeber kann nicht verhindern, dass der Arbeitnehmer in einem Risikogebiet urlaubt. Steckt sich der Arbeitnehmer im Risikogebiet aber an, trifft den Arbeitgeber grundsätzlich keine Pflicht zur Entgeltfortzahlung, weil der Arbeitnehmer seine Dienstfähigkeit schuldhaft verursacht hat.