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ÜBERBLICK

Regierung veröffentlicht neue Ausnahmen-Liste für Impfpflicht

(FOTOS: BKA/Andy Wenzel, KOSMO)

Seit Samstag dem 5. Februar ist österreichweit offiziell die Corona-Impfpflicht in Kraft. Nun ist auch die Verordnung mit den konkreten Ausnahmefällen da.

Grundsätzlich gilt die Corona-Impfpflicht für alle Personen ab 18 Jahren, die ihren Wohnsitz in Österreich haben – unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft! Zulässig für die Erfüllung der Impfpflicht sind dabei die zugelassenen Impfstoffe der EU-Kommission (Pfizer, Moderna, AstraZeneca, Johnson&Johnson), außerdem zwei chinesische (darunter Sinovac) und drei indische Produkte. Nicht anerkannt wird hingegen der russische Sputnik-Impfstoff. Allerdings wird es zahlreiche Ausnahmen von der Impfpflicht geben, wie die nun vorliegende Verordnung zeigt:

Alle Ausnahmen im Überblick:

  • Schwangere
  • Personen mit speziellen Autoimmunerkrankungen
  • Krebspatienten, besonders während einer Chemotherapie
  • Patienten nach Organ- oder Stammzellentransplantationen
  • Menschen, die bereits 3x geimpft sind – auch, wenn sie keine ausreichende Immunantwort ausbilden
  • Allergiker mit einer Überempfindlichkeit gegen einzelne Inhaltsstoffe der Vakzine
  • akut an Covid-19 erkrankte Personen
  • Personen, die schwere Impfnebenwirkungen aufwiesen

Die Bestätigungen über eine vorliegende Ausnahme dürfen nur von einer fachlich geeigneten Ambulanz (für die dort behandelten Patienten) sowie den jeweils örtlich zuständigen Amts- und Epidemieärzten ausgestellt werden. Offiziell beschlossen wird die neue Verordnung am heutigen Montag noch im Hauptausschuss des Nationalrats.

Geboosterte haben Impfpflicht bereits erfüllt
Personen, die sich bereits dreimal gegen das Coronavirus impfen haben lassen, oder nach einer Infektion zwei Impfdosen erhalten haben (Erstimpfung bis 180 Tage nach dem positiven Test), haben die Impfpflicht bereits erfüllt. Dabei ist – wie oben bereits erwähnt – nicht ausschlaggebend, ob eine ausreichende Immunantwort ausgebildet wurde.

Wer noch ungeimpft ist, muss sich ab sofort impfen lassen. Die Zweitimpfung muss dabei innerhalb von 65 Tagen nach der ersten und die dritte 190 Tage nach der zweiten erfolgen. Wenn seit der ersten Impfdosis mehr als ein Jahr verstrichen ist, muss man quasi wieder bei null beginnen. Ähnliche Regelungen gibt es für länger zurückliegende Zweitimpfungen. Wer sich nicht an die Impfpflicht hält, muss mit hohen Strafen rechnen:

Strafen bis zu 3.600 Euro
Wer sich nicht an die Impfpflicht hält, muss im sogenannten „vereinfachten Verfahren“ mit Strafen bis zu 600 Euro, im „ordentlichen Verfahren“ bis 3.600 Euro rechnen. Allerdings ist die Kontrolle der Impfpflicht in 3 Phasen eingeteilt. In „Phase 1“, unmittelbar nach Inkrafttreten der Impfpflicht bis Mitte März wird noch nicht gestraft.

Erst ab 16. März, in „Phase 2“ werden all jene, die im Rahmen von Polizeikontrollen keinen Nachweis vorweisen können, im Rahmen eines „Kontrolldelikts“ bei den Bezirksverwaltungsbehörden angezeigt. Sollte man auch dann keinen Nachweis nachreichen, erfolgt eine Anzeige. In diesem Fall kommt es zu einem vereinfachten Verfahren (siehe oben). In der „Phase 2“ (Kontrollen durch die Polizei) dürfen höchstens vier Verwaltungsstrafverfahren pro Kalenderjahr zu einer Bestrafung führen.

In „Phase 3“ (noch ohne Datum) kommt es dann zu einem „automationsunterstützten Datenabgleich“, um die Ungeimpften zu eruieren. Ab dann darf es maximal zwei Strafen pro Kalenderjahr geben (da die für die Strafe relevanten Impfstichtage im Abstand von je sechs Monaten zueinander liegen müssen).

Quellen und Links: