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ARBEITSRECHT

Reisewarnstufe 6: Hat ein Kroatien-Urlaub Folgen im Job?

(FOTOS: iStockphoto)

Der Sommer 2020 ist kein normaler Sommer. Nachdem die Reisewarnstufe 6 für die Westbalkanstaaten vor einigen ausgesprochen wurde, kam mit heute Kroatien dazu. Viele Fragen sich, welche Auswirkungen ein Urlaub auf ihr Arbeitsverhältnis haben kann.

Wie die Arbeiterkammer berichtet, kann und darf jeder, der einen Urlaub im Ausland geplant hat, diesen antreten. Allerdings wird eindringlich darauf verwiesen, sich an die Hygienemaßnahmen im jeweiligen Urlaubsland zu halten, bzw. das Abstandhalten, die Handhygiene und den Mund-Nasen-Schutz immer zu bedenken.

Keine Informationspflicht
Laut Gesetz muss man seinem Dienstgeber nicht mitteilen, wohin man auf Urlaub fährt. Arbeitnehmer müssen nur auf Anfrage mitteilen, ob sie in einem Gebiet waren, für welches eine Reisewarnung gilt. „In diesem Fall könnte der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin gewisse Verhaltenswünsche wie etwa Homeoffice oder Einzelbüro für einen gewissen Zeitraum äußern“, so die Arbeiterkammer auf ihrer offiziellen Homepage.

Unterschiede zwischen Reisewarnstufen
Insofern man die vorgeschriebenen Regeln nicht einhält und noch Ort (Reisewarnstufe 1 bis 4) wegen einer Erkrankung am Coronavirus in Krankenstand gehen muss, so kann es sein, dass die Entgeltsfortzahlung eingestellt wird. Ein Entlassungsgrund sei dies jedoch laut Arbeiterkammer nicht. Der Dienstgeber muss in diesem Fall beweisen, dass die Hygieneregeln nicht eingehalten wurden.

Bei Ländern mit einer Reisewarnstufe von 5 oder 6 ist es so, dass es in der Regel keine Entgeltsfortzahlung gibt, insofern man im Urlaubsland in Krankenstand gehen muss.

Ungeachtet der Reisewarnung erhält man bei einer Quarantäne nach der Rückreise nach Österreich sein Entgelt fortbezahlt. Der Arbeitgeber erhält diese Kosten vom Bund ersetzt.

Quellen & Links: