Start News Panorama
IRREFÜHRENDE MOGELPACKUNGEN

Skandal: Manner wurde jetzt rechtskräftig verurteilt!

MANNER_SHOP
Google-Maps-Screenshot

Manner, der Hersteller von Süßwaren, befindet sich in einer schwierigen Lage, da ihm vorgeworfen wird, „irreführende Mogelpackungen“ vertrieben zu haben.

Im Auftrag des Sozialministeriums hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) eine Klage gegen die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft (Manner) eingereicht. Der Streitpunkt betraf speziell die Verpackungen der „Mozart Mignon“-Schnitten, die vom Oberlandesgericht (OLG) in erster Instanz als irreführend angesehen wurden.

„Irreführende Mogelpackungen“

Gegenstand des Verfahrens war die Füllmenge beziehungsweise der Luftgehalt der Verpackungen, insbesondere der „Mozart Mignon“-Schnitten. Das Handelsgericht Wien hatte zuvor bereits entschieden, dass es sich dabei um „irreführende Mogelpackungen“ handelt. Zum einen wurde bemängelt, dass die Verpackung lediglich zu etwa 50 Prozent mit Mozartschnitten gefüllt war. Zum anderen hatte Manner vergleichbare Produkte in einem identischen Schüttelbeutel mit mehr Inhalt befüllt, wie zum Beispiel die „Original Neapolitaner“-Schnitten und die „Haselnuss Mignon“-Schnitten, die jeweils 400 Gramm enthielten. Im Vergleich dazu enthielten die „Mozart Mignon“-Schnitten lediglich 300 Gramm.

In zweiter Instanz musste das OLG Wien über die Berufung entscheiden. Dabei hielt das Gericht im Einklang mit der bisher höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Mogelpackungen fest, dass bei Kuchen eine Leerbestandsquote von 40 bis 50 Prozent eine Irreführung darstellen könne. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) berichtet, dass somit „eine wettbewerbsrechtlich relevante Minderbefüllung“ vorliege. Die auf der Verpackung angegebene Nettofüllmenge von 300 Gramm ändere daran nichts.

Das Gericht stellte fest, dass im Gegensatz zu Produktkategorien wie Zucker eine Minderbefüllung bei Kuchen „keine besondere Vorstellung von der damit einhergehenden tatsächlichen Füllmenge“ hervorrufe. Das Argument, ein höherer Befüllungsgrad sei verpackungstechnisch bedingt nicht möglich, wurde vom Berufungsgericht verworfen. Hierbei wurde auf die Produkte „Original Neapolitaner“- und „Haselnuss Mignon“-Schnitten verwiesen, die in einem identischen Schüttelbeutel wie die „Mozart Mignon“-Schnitten vertrieben werden, jedoch eine höhere Füllmenge aufweisen.