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Gleichbehandlung

Sozialhilfe-Hammer: „Integrationsphase“ trifft auch Österreicher

Sozialhilfe-Hammer: „Integrationsphase“ trifft auch Österreicher
FOTO: BKA/Regina Aigner
3 Min. Lesezeit |

Die Sozialhilfereform nimmt Konturen an: Die geplante „Integrationsphase“ soll für alle Bezieher gelten – nicht nur für Migranten. Rechtliche Gründe machen diese Gleichbehandlung notwendig.

Die geplante „Integrationsphase“ im Sozialhilfesystem soll nach Angaben des Sozialministeriums für alle Anspruchsberechtigten gelten, nicht nur für Zuwanderer. Diese Gleichbehandlung sei aus rechtlichen Gründen erforderlich, wie das Ministerium gegenüber der APA bestätigte. Auch österreichische Staatsbürger müssten daher die gleichen verpflichtenden Programme durchlaufen wie Migranten – eine Unterscheidung nach Staatsbürgerschaft wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig.

Für die von der Bundesregierung angekündigte Sozialhilfereform existiert derzeit noch kein ausgearbeiteter Gesetzesentwurf, die Verhandlungen zwischen den Koalitionspartnern stehen erst bevor. Im Regierungsprogramm wurden die Reformvorhaben zwar umrissen, jedoch ohne konkrete Details festzulegen. Dennoch richtet sich die dort verankerte „Integrationsphase“ erkennbar an Migranten – insbesondere an Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte (Personen mit eingeschränktem Schutzstatus) – und soll deren gesellschaftliche Eingliederung voranbringen.

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Das Regierungsprogramm sieht vor, dass Betroffene zunächst keine reguläre Sozialhilfe, sondern eine „Integrationsbeihilfe“ erhalten. Diese bis zu dreijährige Phase soll mit verpflichtenden Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration und zum Spracherwerb verknüpft werden. Bislang war stets die Rede davon, dass dieses obligatorische Integrationsprogramm mit der für den Herbst avisierten Sozialhilfereform verzahnt werden soll. Betroffen wären demnach Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte, Vertriebene sowie Asylwerber mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit.

Integrationsministerin Claudia Plakolm (ÖVP) hatte Ende August betont, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben von Deutsch- oder Wertekursen oder Nichtmeldung beim AMS „klare Abstriche“ bei der Integrationsbeihilfe drohen würden. Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten künftig für alle Teilnehmer der Integrationsphase, unabhängig ihrer Herkunft.

Koalitionsdifferenzen

Die Neugestaltung der Sozialhilfe bleibt weiterhin in vielen Punkten unkonkret, zumal die Positionen innerhalb der ÖVP-SPÖ-NEOS-Koalition teilweise divergieren. Einigkeit besteht darüber, dass die derzeit von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Leistungen harmonisiert werden sollen. Ein zentraler Diskussionspunkt betrifft die Kinderzuschläge, die ebenfalls bundesweit vereinheitlicht werden sollen.

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ÖVP und NEOS favorisieren eine degressive Staffelung: Mit jedem weiteren Kind soll die finanzielle Unterstützung abnehmen. Die SPÖ hingegen plädiert dafür, Kinder gänzlich aus dem Sozialhilfesystem herauszulösen und stattdessen eine „Kindergrundsicherung“ zu etablieren, die verstärkt auf Sachleistungen statt auf Geldtransfers setzt. Auch zu diesem Konzept fehlen bislang sowohl ein Konsens als auch detaillierte Ausarbeitungen.

Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts prüft derzeit, welche Reformvarianten verfassungsrechtlich Bestand haben könnten.

Bundesländer-Regelungen

Die Regelungen für Kinder unterscheiden sich aktuell je nach Bundesland erheblich. Das 2019 verabschiedete Sozialhilfe-Grundsatzgesetz hatte ursprünglich bundesweite Höchstsätze für Kinder vorgesehen, die sich am Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz (2025: 1273,99 Euro) orientierten. Für das erste Kind waren 25 Prozent dieses Richtsatzes vorgesehen, für das zweite Kind 15 Prozent und für jedes weitere Kind lediglich 5 Prozent.

Diese Regelung wurde jedoch im Dezember 2019 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, da sie als verfassungswidrige Benachteiligung kinderreicher Familien eingestuft wurde. Seither legen die Bundesländer die Kinderrichtsätze selbständig fest, ohne bundesweite Vorgaben.

Einheitliche Geldleistungen für jedes Kind – unabhängig von der Geschwisterzahl – gibt es im Burgenland, in Kärnten, Salzburg und Wien. Die übrigen Bundesländer praktizieren eine Staffelung mit abnehmenden Leistungen bei steigender Kinderzahl, etwa ab dem zweiten Kind in Niederösterreich und Oberösterreich oder ab dem dritten bzw. vierten Kind in Tirol und Vorarlberg.

Die höchsten Zuschläge pro Kind werden derzeit in Wien mit 326,44 Euro gewährt, während Vorarlberg mit 232,13 Euro den niedrigsten Satz aufweist.

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KO KOSMO-Redaktion
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