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Arbeitsrecht

Urlaubsanspruch verfällt heimlich: AK warnt vor Fallen!

Urlaubsanspruch verfällt heimlich: AK warnt vor Fallen!
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3 Min. Lesezeit |

Mit dem Sommerurlaub vor der Tür oder bereits in vollem Gange sehnen sich viele Beschäftigte nach Sonne und Entspannung. Doch der wohlverdiente Erholungsurlaub kann rechtliche Tücken bergen. Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat nun die drei wichtigsten Aspekte zusammengefasst, die Arbeitnehmer beachten sollten, um ihren Urlaub ohne rechtliche Komplikationen genießen zu können.

Urlaubsanspruch in Österreich

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer in Österreich für jedes Arbeitsjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub im Ausmaß von 25 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche beziehungsweise 30 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche. Nach mehr als 25 Dienstjahren beim selben Arbeitgeber erhöht sich der Anspruch auf 30 Arbeitstage beziehungsweise 36 Werktage – das entspricht sechs Wochen Urlaub pro Jahr. Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Vordienstzeiten angerechnet, wie frühere Arbeitsverhältnisse oder absolvierte Schul- und Studienzeiten.

Urlaubsplanung

Bei der Urlaubsplanung gilt: Einseitige Entscheidungen sind nicht möglich. Der Zeitpunkt muss stets zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestimmt werden, wobei sowohl betriebliche Notwendigkeiten als auch persönliche Erholungsbedürfnisse zu berücksichtigen sind. Kommt keine Einigung zustande, existiert unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine Lösung: In Betrieben mit Betriebsrat darf der Urlaub angetreten werden, wenn der Wunsch mindestens drei Monate im Voraus mitgeteilt wurde, mindestens zwölf Werktage umfasst und der Arbeitgeber nicht rechtzeitig (sechs bis acht Wochen vor Urlaubsbeginn) gerichtlich dagegen vorgegangen ist.

In Unternehmen ohne Betriebsrat ist hingegen stets eine Einigung erforderlich. Für Jugendliche gelten Sonderregelungen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben sie Anspruch auf mindestens zwei Wochen Urlaub im Zeitraum zwischen 15. Juni und 15. September, sofern sie dies wünschen.

Urlaubsverjährung

Beim Thema Urlaubsverjährung gilt die Grundregel: Nicht genommener Urlaub verfällt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Für Eltern in Karenz verlängert sich diese Frist entsprechend. Zu beachten ist das Prinzip, dass stets der älteste Resturlaub zuerst abgebaut wird.

Eine Verjährung kann daher erst eintreten, wenn über drei Jahre hinweg keinerlei Urlaub konsumiert wurde. Wichtig ist jedoch: Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nachweislich über eine drohende Verjährung informieren. Der Urlaubsanspruch kann nur dann verfallen, wenn diese Information erfolgt ist und die Möglichkeit zur Urlaubsnahme tatsächlich bestand.

Krankheit im Urlaub

Eine Erkrankung während des Urlaubs stellt einen besonderen Fall dar. Unter bestimmten Bedingungen werden Krankheitstage nicht vom Urlaubskonto abgezogen. Voraussetzungen hierfür sind: Die Erkrankung dauert mindestens drei Kalendertage, wurde nicht selbst verschuldet und wird spätestens nach dem dritten Tag dem Arbeitgeber gemeldet.

Nach der Rückkehr muss eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden. Die betroffenen Tage werden dann dem Urlaubsguthaben wieder gutgeschrieben – eine automatische Urlaubsverlängerung erfolgt dadurch jedoch nicht. Bei Erkrankungen im Ausland gelten zusätzliche Nachweispflichten: Neben dem ärztlichen Zeugnis ist in der Regel eine behördliche Bestätigung über die Berufsausübungsberechtigung des behandelnden Arztes erforderlich.

Diese entfällt nur bei Behandlungen in einer Krankenanstalt, hier genügt eine Bestätigung der Einrichtung.

Um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt die Arbeiterkammer, Urlaubsvereinbarungen immer schriftlich festzuhalten und selbst genau zu dokumentieren, wann und in welchem Umfang Urlaub genommen wurde.

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KO KOSMO-Redaktion
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