Nach dem ersten Treffen zur Sozialhilfe-Reform zeigen sich die Fronten: Während SPÖ und ÖVP Fortschritte sehen, meldet ein Verfassungsexperte rechtliche Bedenken an.
Vertreter von Bund und Ländern haben sich am Donnerstag im Sozialministerium zu einer ersten Grundsatzbesprechung über die angestrebte Reform der Sozialhilfe getroffen. Das erklärte Ziel der Zusammenkunft ist eine österreichweit einheitliche Regelung, die bis Anfang 2027 umgesetzt werden soll. An dem Treffen nahmen neben Sozialministerin Korinna Schumann (SPÖ) auch die Sozialsprecher der Koalitionspartner ÖVP und NEOS sowie Ländervertreter teil.
Die Besprechung konzentrierte sich zunächst auf juristische Grundsatzfragen, die in den vergangenen Wochen für Diskussionen gesorgt hatten. Der oberösterreichische Landesrat Christian Dörfel (ÖVP) zeigte sich gegenüber der APA zufrieden: „Die rechtlichen Nebel haben sich gelichtet.“ Die umstrittene Wartefrist für österreichische Staatsbürger sei nicht mehr Teil der Überlegungen.
Sowohl SPÖ als auch ÖVP äußerten sich nach dem Treffen optimistisch. Wiens Soziallandesrat Peter Hacker sprach von einem „mehr als guten Start“, während die Tiroler Landesrätin Eva Pawlata zwar die Wichtigkeit der Reform betonte, aber angesichts der hohen Lebenshaltungskosten in Tirol Bedenken hinsichtlich eines „einheitlichen Leistungsniveaus“ anmeldete.
⇢ Sozialhilfe NEU soll von der Regierung reformiert werden
Unterschiedliche Positionen
Deutlich kritischer positionierte sich der steirische FPÖ-Landesrat Hannes Amesbauer, der nach eigenen Angaben „ziemlich ratlos“ von der Besprechung abreiste. Er plädierte dafür, das steirische Modell mit seinen strengeren Regelungen als Vorbild zu nehmen, statt dem „Großzügigkeitsmodell“ aus Wien zu folgen.
Die unterschiedlichen Ansätze der Bundesländer werden in der Debatte deutlich: Während Wien, Salzburg, Kärnten und das Burgenland für jedes Kind den gleichen Betrag gewähren, praktizieren die Steiermark und Niederösterreich eine gestaffelte Regelung mit reduzierten Kindersätzen bei zunehmender Kinderzahl. Diese Unterschiede sollen durch die geplante Reform vereinheitlicht werden.
Auch aus Niederösterreich kamen klare Forderungen: Landesrätin Christiane Teschl-Hofmeister (ÖVP) unterstrich, dass die Sozialhilfe weiterhin einen Anreiz zur Eigeninitiative bieten müsse. Wer Arbeitsangebote, Bildungsmaßnahmen oder Deutschkurse verweigere, müsse mit finanziellen Einschränkungen rechnen.
Bei der geplanten Reform sind jedoch nach wie vor zahlreiche Fragen ungeklärt. Der Verfassungsjurist Peter Busjäger nahm am Freitag im Ö1-Morgenjournal zu einigen dieser offenen Punkte Stellung.
Zur Frage, ob der Staat für asylberechtigte Personen einen anderen Zugang zur Sozialhilfe vorsehen und diesen an eine Integrationsphase knüpfen dürfe, bezog Busjäger klar Position: „Jedenfalls nicht pauschal, würde ich sagen! Es kann im Einzelfall differenziert werden, meines Erachtens. Dahingehend, ob jemand konkret integrationsbereit ist, bestimmte Leistungen dafür auch erbringt oder eben nicht.“
Rechtliche Bedenken
Dies bedeutet nach Einschätzung des Experten, dass die von der Regierung angedachte dreijährige Integrationsphase in der geplanten Form rechtlich problematisch sein dürfte. „Erachte ich zumindest als kritisch“, erläuterte der Jurist. „Ob der Verfassungsgerichtshof eine andere Meinung vertritt, lässt sich von vornherein nicht immer prognostizieren.“
Auf die Nachfrage, ob es überhaupt Umstände geben könnte, unter denen eine Integrationsphase mit reduzierten Leistungen rechtlich haltbar wäre, antwortete Busjäger im Ö1-Morgenjournal: „Aus meiner Sicht ist das jedenfalls schwierig zu bewerkstelligen. Es müsste jedenfalls eine solche Prüfung im Einzelfall möglich sein und eine solche Prüfung im Einzelfall, die verursacht einen erheblichen Aufwand.“
Zur geplanten Staffelung der Sozialhilfe bei Kindern stellte der Verfassungsjurist fest: „Prinzipiell ist eine degressive Sozialhilfe, das heißt die Leistung, die jemand für die Kinder bezieht, die dahingehend abgestuft wird, dass für jedes zusätzliche Kind ein geringerer Betrag ausbezahlt wird, das ist vom Verfassungsgerichtshof im Grundsatz schon anerkannt worden.“
Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof auch Grenzen aufgezeigt: Während die degressive Staffelung grundsätzlich zulässig ist, wurde eine vollständige Streichung der Sozialhilfe ab einer bestimmten Kinderzahl als verfassungswidrig beurteilt. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung zeigt damit sowohl die Möglichkeiten als auch die verfassungsrechtlichen Schranken einer Reform auf.
Die angestrebte bundesweite Vereinheitlichung der Sozialhilfe wirft zudem die Frage auf, ob ein einheitlicher Satz angesichts unterschiedlicher Lebenshaltungskosten in den Bundesländern überhaupt sinnvoll ist. „Das könnte meines Erachtens ein Problem werden“, warnte Busjäger im ORF-Radio. „Das ist ja auch, wenn man das so sagen will, die Weisheit des Verfassungsgesetzgebers vor über 100 Jahren, der die Sozialhilfe als eine Grundsatzgesetzgebung des Bundes vorgesehen hat und eine Ausführungsgesetzgebung der Länder.“
Der Experte ergänzte: „Wenn man nun die Sozialhilfe vereinheitlichen will, das heißt Leistungen über das ganze Bundesgebiet vereinheitlichen will, dann hat man natürlich das Problem, dass möglicherweise Wohnungskosten, die in Innsbruck oder Salzburg deutlich höher sein mögen, als in einem anderen Ort, dass die in dem Sinn nicht abgegolten werden.“
Die regionalen Kostenunterschiede stellen tatsächlich eine zentrale Herausforderung dar: Insbesondere in Städten wie Innsbruck oder Salzburg sind die Wohnkosten deutlich höher als in anderen Regionen Österreichs, was eine einheitliche Regelung erschwert und den ursprünglichen Gedanken der Ausführungsgesetzgebung durch die Länder grundsätzlich infrage stellt.