Österreichs Nebenverdienst-Regeln werden ab 2026 umgekrempelt: Während Pensionisten weiterhin unbegrenzt dazuverdienen dürfen, müssen Arbeitslose mit deutlichen Einschränkungen rechnen.
Ab 2026 treten in Österreich neue Regelungen für Nebeneinkünfte in Kraft. Die Änderungen, die Teil der staatlichen Budgetsanierungsmaßnahmen sind, wirken sich auf verschiedene Bevölkerungsgruppen aus – darunter Pensionsbezieher, Arbeitslose und Familien. Detaillierte Informationen zu den neuen Bestimmungen sind auf Finanz.at verfügbar.
Bezieher von Alterspensionen können auch im kommenden Jahr ohne Einschränkungen hinzuverdienen, ohne dass ihre Pension gekürzt wird. Bleibt der Zuverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich, ändert sich an der Pensionshöhe nichts. Für Personen mit Frühpension oder Korridorpension (vorzeitige Alterspension ab 62) gilt weiterhin dieselbe Zuverdienstgrenze – bei Überschreitung entfällt der Pensionsanspruch vollständig.
Bemerkenswert ist, dass die Geringfügigkeitsgrenze trotz einer Aufwertungszahl von 1,073 nicht angehoben wird und somit auf dem Niveau von 2025 verbleibt. Eine Sonderregelung für Pensionisten läuft Ende 2025 aus. Diese ermöglicht derzeit noch einen monatlichen Zusatzvorteil von bis zu 112,98 Euro für erwerbstätige Pensionsbezieher.
Wie Finanz.at berichtet, übernimmt der Bund dabei den Beitragsteil in der Pensionsversicherung, der auf die versicherte Pension entfällt – konkret bis zu 10,25 Prozent der doppelten Geringfügigkeitsgrenze. Dies entspricht einer jährlichen Entlastung von maximal 1.355 Euro, wobei Sonderzahlungen nach bisherigem Modus abgerechnet werden.
Einschränkungen für Arbeitslose
Die Möglichkeiten zum Nebenverdienst während des AMS-Leistungsbezugs werden ab 2026 deutlich eingeschränkt. Nur bestimmte Personengruppen dürfen künftig noch bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen: Personen, die bereits vor Verlust ihrer Hauptbeschäftigung mindestens 26 Wochen durchgehend einer geringfügigen Nebentätigkeit nachgingen und diese fortführen; Personen, die nach mindestens 52-wöchiger Krankheit oder Rehabilitation für maximal 26 Wochen geringfügig arbeiten.
Zudem können Langzeitarbeitslose mit mindestens 365 Tagen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für höchstens 26 Wochen sowie Personen über 50 Jahre oder mit Behindertenstatus nach mindestens 365 Tagen Leistungsbezug geringfügig dazuverdienen. Momentan können Arbeitslose und Notstandshilfebezieher noch bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich hinzuverdienen.
Regelungen für Familien
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld bleibt die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro auch 2026 unverändert. Bei Überschreitung dieser Grenze muss lediglich der darüber hinausgehende Betrag zurückgezahlt werden. Während der Karenz können Eltern weiterhin im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bis zu 551,10 Euro monatlich dazuverdienen.
Aufgrund der Sparmaßnahmen zur Budgetsanierung werden Familienleistungen wie die Familienbeihilfe im kommenden Jahr nicht erhöht. Somit bleibt auch die entsprechende Zuverdienstgrenze unverändert. Ab Jänner 2026 gilt für den Bezug der Familienbeihilfe eine Einkommensgrenze von 17.212 Euro brutto jährlich.
Das Bundesgesetzblatt präzisiert: Übersteigt das zu versteuernde Einkommen eines Kindes nach Vollendung des 19. Lebensjahres diesen Betrag, reduziert sich die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag.
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