Während die Parlamentarier Sommerpause genießen, schmiedet Klimaminister Totschnig am neuen Klimagesetz. Der Name verrät bereits die Neuausrichtung – und der Zeitplan wurde bereits angepasst.
Während das Parlament seit Freitag in die Sommerpause eingetreten ist, laufen die Regierungsgeschäfte unvermindert weiter. Besonders im Fokus steht dabei die Ausarbeitung des neuen Klimagesetzes, wie Klima- und Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig (ÖVP) im Gespräch mit Ö1 darlegte. Bis zur Wiederaufnahme der parlamentarischen Arbeit im September soll das Gesetzeswerk fertiggestellt werden. Ein erster Entwurf liegt bereits vor, wobei schon die Namensgebung eine inhaltliche Neuausrichtung signalisiert: Statt „Klimaschutzgesetz“ wird es künftig schlicht „Klimagesetz“ heißen.
Diese Umbenennung sei keineswegs zufällig, erläuterte Totschnig. Der neue Titel reflektiere den erweiterten Anspruch des Gesetzesvorhabens, das über reine Schutzmaßnahmen hinausgehe. „Klimaneutralität und Klimaschutz, aber auch Klimawandelanpassung und Kreislaufwirtschaft“ bildeten die drei tragenden Säulen des Konzepts. Obwohl der Minister ursprünglich eine Fertigstellung bis zum Sommer in Aussicht gestellt hatte, wurde dieser Zeitplan nicht eingehalten.
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Gesetzliche Eckpunkte
Bislang existiert lediglich ein interner Entwurf, der jedoch bereits den Koalitionspartnern zur Verfügung gestellt wurde. „Jetzt ist der nächste Schritt, dass wir gemeinsam einen Entwurf ausarbeiten, den wir dann in Begutachtung schicken“, skizzierte der ÖVP-Politiker das weitere Vorgehen.
Die grundlegenden Eckpunkte des Gesetzes wurden nach Angaben Totschnigs bereits während der Regierungsverhandlungen festgelegt und genießen breiten Konsens innerhalb der Dreierkoalition. Das Arbeitsprogramm sieht unter anderem die Bildung einer „interministeriellen Steuerungsgruppe“ vor – ein Schritt, der der Querschnittsmaterie Umwelt- und Klimapolitik Rechnung trägt und alle Ministerien in die Pflicht nimmt, Beiträge und Maßnahmenvorschläge zu liefern.
Der Gesetzesentwurf beinhaltet zudem einen Korrekturmechanismus mit klaren Regelungen für den Fall, dass die anvisierten Ziele verfehlt werden. Ergänzend soll ein gemeinsamer Klimafahrplan erarbeitet werden.
Ein zentraler Unterschied zum bisherigen Klimaschutzgesetz: Während der Vorgänger hauptsächlich auf Emissionsreduktion ausgerichtet war, verfolgt das neue Gesetz einen deutlich breiteren sektorübergreifenden Ansatz. Zu den Kernelementen zählt auch ein verbindlicher Fahrplan zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 – ein Ziel, das Österreich als eines der ambitioniertesten in Europa gilt.
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Konkrete Maßnahmen
Zu konkreten Einzelmaßnahmen hielt sich der Minister allerdings bedeckt. Auf die Frage nach einer möglichen Tempobegrenzung auf 100 km/h im Verkehrssektor bei ausbleibenden Emissionsreduktionen antwortete er ausweichend: „Dann müssen wir uns mit dem Verkehrsminister zusammensetzen“.
Totschnig betonte vielmehr die Vielfalt der Instrumente zur Zielerreichung – von regulatorischen Verschärfungen bis hin zu Fördermaßnahmen. Als Beispiele nannte er die CO₂-Bepreisung zur Förderung klimafreundlichen Verhaltens sowie gezielte Anreizprogramme wie den Heizkesseltausch. Letzterer wird im kommenden Jahr fortgeführt, mit dem ambitionierten Ziel, 30.000 Heizkessel zu ersetzen.
Ob bei Nichterreichung dieser Vorgabe ein Verbot von Öl- und Gasheizungen droht, ließ der Minister offen. Abschließend äußerte sich Totschnig zur kontrovers diskutierten Frage der Wolfsabschüsse.
In diesem Bereich plant das Ministerium, durch systematisches Monitoring in den kommenden Jahren eine wissenschaftlich fundierte Datenbasis zu schaffen, die als Grundlage für weitere Entscheidungen dienen soll.
Umweltorganisationen und Expert:innen üben bereits Kritik am aktuellen Entwurf. Der Hauptkritikpunkt: Im Gesetz fehlen bislang konkrete, verbindliche Zielwerte für einzelne Sektoren. Dies könnte die Wirksamkeit des Gesetzes erheblich einschränken. Die genaue Ausgestaltung der Maßnahmen und mögliche Verschärfungen – wie etwa Tempolimits oder ein Verbot fossiler Heizungen – sollen erst nach weiteren Verhandlungen und der offiziellen Begutachtungsphase festgelegt werden.