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Arbeiterkammer

Nach Kündigung: Ex-Chef forderte 2.300 Euro von Mitarbeiterin

Nach Kündigung: Ex-Chef forderte 2.300 Euro von Mitarbeiterin
Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat ihm geholfen. (FOTO: iStock/ NordicMoonlight, Arbeiterkammer)
3 Min. Lesezeit |

Nach dem Job kam die böse Überraschung: Eine 48-Jährige sollte plötzlich 2.300 Euro für Fortbildungen zurückzahlen. Die AK Oberösterreich schritt ein.

Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat erfolgreich zwei Fälle unrechtmäßiger Forderungen gegenüber Arbeitnehmern abgewehrt. Eine 48-jährige Frau aus dem oberösterreichischen Bezirk Perg stand nach der einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses bei einem Steuerberater plötzlich vor einer unerwarteten finanziellen Belastung. Ihr ehemaliger Arbeitgeber verlangte die Rückerstattung von Fortbildungskosten und berief sich dabei auf eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag.

Verunsichert durch diese Forderung wandte sich die Betroffene an die zuständige AK-Bezirksstelle. Die dortigen Rechtsexperten konnten sie beruhigen: Die geforderten 2.300 Euro musste sie nicht zahlen. Grundlage dieser Einschätzung war eine höchstgerichtliche Entscheidung, wonach solche Rückerstattungsvereinbarungen in jedem Einzelfall separat und schriftlich festgehalten werden müssen. Pauschale Regelungen im Arbeitsvertrag sind rechtlich nicht bindend.

Rechtliche Auseinandersetzung

Das Unternehmen beharrte zunächst auf seinem Standpunkt und argumentierte, die Rückzahlungspflicht sei bereits beim Einstellungsgespräch thematisiert und im Dienstvertrag schriftlich fixiert worden. Erst nach einem weiteren Vorstoß der Arbeiterkammer mit explizitem Verweis auf die maßgebliche OGH-Entscheidung lenkte der Steuerberater schließlich ein.

Andreas Stangl, Präsident der Arbeiterkammer, ermutigt Betroffene zur Inanspruchnahme der kostenlosen Rechtsberatung. Ob per E-Mail, telefonisch oder persönlich nach Terminvereinbarung in einer der Bezirksstellen – es sei stets ratsamer, einmal zu viel nachzufragen als auf berechtigte Ansprüche zu verzichten.

Häufiges Problem trotz klarer Rechtslage

Der Fall ist kein Einzelfall. Unzulässige Rückforderungsklauseln sind in österreichischen Arbeitsverträgen nach wie vor weit verbreitet, obwohl die Rechtslage eindeutig ist. Laut einer aktuellen OGH-Entscheidung (9 ObA 57/23g) und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (§ 2d AVRAG) ist eine pauschale Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht ausreichend.

Für jede einzelne Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme muss eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung mit genauer Kostenaufstellung und einer Regelung zur anteiligen Rückzahlung getroffen werden. Fehlt diese spezifische Vereinbarung, ist die Rückforderung unwirksam.

Besonders häufig versuchen Arbeitgeber bei einvernehmlicher Auflösung oder Eigenkündigung, noch Kosten zurückzufordern. Die Rückzahlungspflicht ist jedoch zeitlich begrenzt und beträgt maximal vier Jahre, bei besonders teuren Ausbildungen acht Jahre. Bei einer Arbeitgeberkündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers entfällt die Rückzahlungspflicht komplett.

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Weiterer Erfolgsfall

In einem weiteren Fall konnte die AK Oberösterreich einem Lkw-Fahrer helfen, der seinen Ruhestand antreten wollte, jedoch durch unrechtmäßige Forderungen um mehrere tausend Euro gebracht werden sollte.

Auch hier deckte die Arbeiterkammer die unzulässigen Ansprüche auf.

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KO KOSMO-Redaktion
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