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Arbeitsrecht

Rauswurf wegen Papamonat-Ankündigung: AK holt 20.000 Euro zurück

Rauswurf wegen Papamonat-Ankündigung: AK holt 20.000 Euro zurück
Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat ihm geholfen. (FOTO: iStock/ NordicMoonlight, Arbeiterkammer)
2 Min. Lesezeit |

**Nach der Ankündigung eines Papamonats folgte prompt die Kündigung. Für diesen klaren Rechtsverstoß musste ein oberösterreichisches Unternehmen teuer bezahlen.**

Ein Arbeitnehmer aus dem oberösterreichischen Bezirk Kirchdorf informierte seinen Vorgesetzten über seinen Wunsch, anlässlich der Geburt seines Kindes eine Auszeit zu nehmen. Nur wenige Tage später erlebte er eine unangenehme Überraschung: Obwohl er erst etwas mehr als zwei Monate im Unternehmen tätig war, erhielt er seine Kündigung. Der Mann akzeptierte diese Entscheidung nicht und suchte Hilfe bei der Arbeiterkammer.

Die AK-Fachleute stellten klar: Die Entlassung verstieß gegen geltendes Recht. Sobald ein Arbeitnehmer einen Papamonat ankündigt, tritt automatisch ein gesetzlicher Kündigungs- und Entlassungsschutz in Kraft. Dieser Schutz beginnt bereits mit der Vorankündigung, frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin, und endet erst vier Wochen nach Ende der Freistellung. Eine Kündigung während dieser Zeit ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts zulässig.

Zudem zeigten die Arbeitszeitdokumente, dass dem Betroffenen während der Kündigungsfrist ohne Absprache Urlaub und Zeitausgleich abgezogen wurden – ein Vorgehen, das eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraussetzt.

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Rechtliche Konsequenzen

Nach diesem Vorfall wollte der Mann nicht mehr für das Unternehmen tätig sein. Die Arbeiterkammer Kirchdorf forderte daher eine angemessene Kompensation. Diese umfasste eine Urlaubsersatzleistung, die Korrektur der Überstundenabrechnung sowie eine Entschädigung für die unrechtmäßige Kündigung. Das Unternehmen gab schließlich nach und zahlte rund 20.000 Euro.

Besonders wichtig zu wissen: Der Anspruch auf den Papamonat und den damit verbundenen Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder der Größe des Unternehmens für alle unselbstständig beschäftigten Väter. Auch Zeiten der Elternkarenz werden für dienstzeitabhängige Ansprüche voll angerechnet.

Hilfe suchen

AK-Präsident Andreas Stangl weist auf die kostenfreien Rechtsberatungsangebote hin. Ob per E-Mail, telefonisch oder mit Terminvereinbarung: „Besser einmal zu oft nachgefragt, als auf Ansprüche und Rechte zu verzichten.“

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KO KOSMO-Redaktion
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