Steuernachzahlungen für 2025 können zusätzliche Kosten verursachen: Seit dem 1. Oktober 2026 läuft in Österreich die Anspruchsverzinsung. Doch auch Steuergutschriften können verzinst werden.
Wer für das Jahr 2025 Einkommen- oder Körperschaftsteuer nachzahlen muss, sollte mögliche Anspruchszinsen berücksichtigen. Der Zinssatz beträgt aktuell 4,03 Prozent jährlich. Er setzt sich aus dem seit 16. September 2026 geltenden Basiszinssatz von 2,03 Prozent und einem gesetzlichen Aufschlag von zwei Prozentpunkten zusammen. Bei einer Änderung des Basiszinssatzes ändert sich auch die Höhe der Anspruchszinsen.
Zinsen & Gutschriften
Anspruchszinsen sollen finanzielle Vor- und Nachteile ausgleichen, die durch eine spätere Steuerfestsetzung entstehen. Maßgeblich ist die Differenz zwischen der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer und den Vorauszahlungen beziehungsweise der bisher festgesetzten Steuer. Für das Steuerjahr 2025 beginnt die Verzinsung am 1. Oktober 2026 und endet mit der Bekanntgabe des jeweiligen Steuerbescheids. Der Zinsenlauf ist auf höchstens 48 Monate begrenzt.
Anspruchszinsen unter 50 Euro werden nicht festgesetzt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze: Erreichen die berechneten Zinsen mindestens 50 Euro, wird der gesamte Zinsbetrag vorgeschrieben.
Die Regelung betrifft auch Gutschriften zugunsten der Steuerpflichtigen. Wurden beispielsweise höhere Einkommensteuervorauszahlungen geleistet, als letztlich an Steuer anfällt, können dafür Gutschriftszinsen zum gleichen Zinssatz entstehen. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Steuerbeträge tatsächlich entrichtet wurden.
Freiwillige Anzahlung
Bei einer Nachzahlung von 10.000 Euro ergeben sich rechnerisch 403 Euro Zinsen für ein volles Jahr, sofern der Zinssatz während dieses Zeitraums unverändert bei 4,03 Prozent bleibt. Wie hoch die tatsächlichen Zusatzkosten ausfallen, hängt insbesondere von der Dauer der Verzinsung und möglichen Anzahlungen ab.
Wer mit einer Nachzahlung rechnet, kann durch eine freiwillige Anzahlung an das Finanzamt die Grundlage für die Zinsberechnung verringern. Dafür muss die Anzahlung unter Angabe der Steuerart und des betreffenden Steuerjahres dem Finanzamt bekannt gegeben und tatsächlich entrichtet werden. Entscheidend ist die korrekte Zuordnung zur erwarteten Einkommen- oder Körperschaftsteuernachzahlung für 2025.
Auch nach dem 1. Oktober 2026 kann eine wirksame Anzahlung weitere Zinskosten reduzieren. Bereits entstandene Zinsen werden dadurch allerdings nicht rückwirkend beseitigt.