Eine Smartbrille im Klassenzimmer und plötzlich steht das Schulrecht vor einer Frage, auf die niemand vorbereitet war.
An einem Wiener Gymnasium ist ein Schulausschluss wegen des Tragens einer Smartbrille vor Gericht gescheitert – der Fall zieht nun politische Konsequenzen nach sich.
Seit Dezember 2025 erschien ein Schüler des Gymnasiums mit einer Smartbrille des Facebook-Konzerns Meta im Unterricht. Das Gerät ist mit Kamera und Mikrofon ausgestattet und ermöglicht neben Foto- und Videoaufnahmen auch Telefonate sowie eine KI-gestützte Sprachsteuerung. Das Unbehagen unter Lehrern und Mitschülern wuchs, die Schule reagierte mit einem Verbot in der Hausordnung.
Der Schüler wurde daraufhin viermal suspendiert und schließlich vom Unterricht ausgeschlossen. Im August hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Ausschluss jedoch endgültig auf. Bildungsminister Christoph Wiederkehr denkt seither über gesetzliche Konsequenzen nach.
Gericht kippt Ausschluss
Das Bundesverwaltungsgericht befand den Schulausschluss als nicht gerechtfertigt. Konkrete Belege für ein tatsächliches Fehlverhalten des Schülers – etwa heimliche Aufnahmen – lagen nicht vor. Allein die technische Möglichkeit, mit dem Gerät filmen oder abhören zu können, genügte dem Gericht nicht als Grundlage für eine derart weitreichende Maßnahme.
Die Bildungsdirektion akzeptierte das Urteil nicht und brachte eine außerordentliche Revision ein. Ob der Verwaltungsgerichtshof den Fall zur Behandlung annimmt, ist derzeit noch offen.
Wiederkehrs Reaktion
Bildungsminister Wiederkehr äußerte sich besorgt über die Implikationen des Falles für den Schutz der Privatsphäre an Schulen. „Ich halte es für befremdlich, dass man eine Brille, die andere beobachten und mitfilmen kann, überhaupt in der Schule aufsetzt.“ Er machte auch deutlich, wo für ihn eine klare Grenze verläuft: „Ich lehne es ab, dass man ohne Zustimmung von anderen mitgefilmt oder auch abgehört wird.“
Sollte der Verwaltungsgerichtshof ein generelles Schulverbot solcher Geräte für unzulässig erklären, sieht Wiederkehr gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Als zusätzlichen Grund für eine klare Regelung nannte er die Gefahr, dass derartige Technologien bei Prüfungen zum Schummeln eingesetzt werden könnten.