Leider kommt es oft vor, dass sich das Eheleben nicht so entwickelt wie ursprünglich gedacht und die Eheleute die Entscheidung treffen müssen, getrennte Wege zu gehen. Wir haben über dieses Thema mit dem Jurist Haris Dzidic von der Kanzlei G&L Rechtsanwälte (Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH) gesprochen.
In Österreich besteht die Möglichkeit einer Ehescheidung aus folgenden Gründen: Verschuldensscheidung, Zerrüttungsscheidung und der einvernehmlichen Ehescheidung.
Eine Verschuldensscheidung setzt eine schwere Eheverfehlung des Ehepartners voraus, die zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat. Insbesondere Ehebruch, körperliche Gewalt oder die Zufügung schweren seelischen Leids gegenüber dem Ehepartner oder den Kindern werden als schwere Eheverfehlung gewertet. Voraussetzung ist überdies, dass die Scheidungsklage binnen 6 Monaten seit der letzten Verschuldenshandlung eingebracht wird.
Die Besonderheit der Verschuldensscheidung ist, dass derjenige Ehegatte, der Schuld an der Zerrüttung der Ehe hat, unterhaltspflichtig gegenüber dem anderen wird. Diese Unterhaltspflicht besteht bis der andere Ehegatte wieder heiratet. Ob in allen Balkanländern die Möglichkeit besteht, Unterhalt vom geschiedenen Ehepartner zu verlangen, ist ungewiss. Da die Scheidung neben dem Anspruch auf Unterhalt auch gravierende Auswirkungen auf das Erbrecht sowie auf das Sozialversicherungsrecht (z.B. Mitversicherung in der Krankenversicherung) hat, ist es ratsam einen Rechtsanwalt zu konsultieren, bevor das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Ein in Österreich zugelassener Anwalt soll gewährleiten, dass man bestmöglich über die Konsequenzen, sowie Rechte und Pflichten bei einer Auflösung der Ehe informiert ist.
Hingegen ist die Zerrüttungsscheidung darauf ausgerichtet, dass Ehegatten sich ohne Verschulden scheiden lassen können. Einzige Voraussetzung ist, dass häusliche Gemeinschaft der Eheleute seit mindestens drei Jahren aufgelöst ist.
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Die einvernehmliche Scheidung setzt einen gemeinsamen Scheidungsantrag voraus. Weiters müssen die Eheleute beiderseits die unheilbare Zerrüttung eingestehen. Für die einvernehmliche Scheidung muss der Scheidungsrichterin sodann ein Scheidungsvergleich vorgelegt werden. Dieser hat eine Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen zu enthalten.
Für das Scheidungsverfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben.
Falls die Ehe im Heimatstaat geschlossen wurde, aber die rechtskräftige Scheidung in Österreich erfolgte, ist es erforderlich die Entscheidung durch das Gericht im Heimatstaat anerkennen zu lassen.
Für den Fall, dass der Ehepartner ein Scheidungsverfahren im Heimatstaat einleitet, besteht für den anderen Ehegatten, die Möglichkeit, die Zuständigkeit des Gerichts zu bestreiten. Beispielsweise orientieren sich die Gerichte in Bosnien und Herzegowina bei der Frage nach der Zuständigkeit, wie auch in Österreich, am letzten gemeinsamen Wohnort der Eheleute.
Bei einer Scheidung ist immer auch an die Aufteilung des Ehevermögens zu denken. Falls keine vertragliche Regelung (Ehevertrag) über die Aufteilung der Ehegüter bei Scheidungsfolgen getroffen wurde, ist in Österreich, bei sonstiger Verjährung, binnen eines Jahres ab Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, ein Antrag auf richterliche Aufteilung des ehelichen Vermögens zu stellen.
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