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Arbeitslosigkeit

Auslandsurlaub trotz Arbeitslosigkeit? AMS klärt auf

(FOTO: iStock)
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Die Unklarheit bezüglich der Reisemöglichkeiten in diesem Sommer trifft insbesondere arbeitslos gemeldete Personen in Österreich, die aus den Ländern des ehemaligen Jugoslawiens stammen, mit besonderer Härte. Lokale Medien berichten, dass zahlreiche Betroffene nicht darüber informiert sind, ob sie während ihrer Arbeitslosigkeit das Land für Urlaubsreisen oder Familienbesuche verlassen dürfen.

Johannes Kopf, der Chef des Arbeitsmarktservice (AMS), brachte Licht ins Dunkel: „Arbeitslose können reisen, allerdings müssen sie sich für den Reisezeitraum beim AMS abmelden“. Dies ist durch das österreichische Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgeschrieben, welches Arbeitslosen auferlegt, während des Bezugs von Unterstützungen im Land zu bleiben.

Kopf fügte hinzu: „Zwar haben wir kein Meer, aber Alternativen wie der Neusiedler See stehen zur Verfügung. Selbstverständlich können Arbeitslose Urlaube anmelden, jedoch besteht dann kein Anspruch auf Leistungen vom AMS.

Dieser Sachverhalt trifft besonders viele Menschen aus den Staaten des ehemaligen Jugoslawiens, die dazu neigen, ihre Ferien in ihren Heimatländern zu verbringen. Durch die aktuellen Regelungen wird ein Auslandsaufenthalt wohl nicht mehr von staatlicher Seite finanziert.

Zum Ende des Juni waren laut Zeitungsberichten in Österreich 307.732 Personen beim AMS als arbeitslos gemeldet, davon befanden sich 239.301 Personen ohne Beschäftigung und 68.431 in Weiterbildung. In jüngster Zeit wurden zudem Regelungen angepasst, die von den Arbeitslosen kritisch gesehen werden. Diese Neuerungen erlauben es dem AMS, Jobsuchende innerhalb Österreichs zu vermitteln, sofern dort passende Stellen verfügbar sind.

AMS-Chef Kopf betonte, dass diese Regelung nur für Personen gelten würde, die keine Betreuungspflichten haben, wie beispielsweise Kinder oder pflegebedürftige Angehörige. Er wies darauf hin: „Diejenigen, die wegen der Arbeit in eine andere Region ziehen müssen, haben Anspruch auf eine angemessene Wohnung.“ Dies soll sicherstellen, dass die Arbeitsaufnahme nicht an fehlendem Wohnraum scheitert.