Wenn der Erholungsurlaub zur Krankenzeit wird, stehen Arbeitnehmer vor einem Dilemma. Die österreichische Rechtslage bietet klare Regeln, wann Urlaubstage nicht verloren gehen.
Erkrankt im Urlaub – was nun? Die rechtliche Situation für Arbeitnehmer in Österreich ist klar geregelt. Wenn Sie sich auf Ihre wohlverdiente Auszeit freuen und dann plötzlich krank werden, stellen sich wichtige Fragen zur Handhabung Ihrer Urlaubstage und zu Ihren Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber.
Gerade wenn die Anspannung nachlässt und der Körper zur Ruhe kommt, sind Erkrankungen keine Seltenheit. Eine Urlaubsunterbrechung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Damit Ihre Erkrankung als Unterbrechung des Urlaubs anerkannt wird, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Die Krankheit muss länger als drei Kalendertage andauern und darf nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sein.
Bei einer anerkannten Urlaubsunterbrechung pausiert Ihr genehmigter Urlaub für die Dauer der Erkrankung. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch eine Verlängerung Ihres Urlaubs – der vereinbarte Dienstantritt bleibt bestehen. Die nicht genutzten Urlaubstage werden Ihrem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben und können zu einem späteren Zeitpunkt nach erneuter Absprache mit dem Arbeitgeber konsumiert werden.
Ein Beispiel verdeutlicht die Regelung: Der Büroangestellte Herr M. hat einen zweiwöchigen Urlaub vom 7. bis 18. Mai beantragt. Am 9. Mai erkrankt er und ist bis einschließlich 14. Mai krankgeschrieben. Er informiert seinen Arbeitgeber umgehend per E-Mail über seinen Zustand. Für den Zeitraum vom 9. bis 14. Mai wird sein Urlaub unterbrochen, da er in dieser Zeit krankheitsbedingt seine Urlaubstage nicht nutzen konnte. Herr M. muss seinem Arbeitgeber eine Krankenstandsbestätigung vorlegen.
Mitteilungs- und Nachweispflicht
Bei Erkrankung im Urlaub haben Arbeitnehmer sowohl eine Mitteilungs- als auch eine Nachweispflicht. Sie müssen Ihren Arbeitgeber spätestens nach drei Tagen über Ihre Erkrankung in Kenntnis setzen. Ist absehbar, dass die Krankheit länger dauern wird, empfiehlt sich eine sofortige Benachrichtigung. Sollten Umstände außerhalb Ihres Einflussbereiches eine rechtzeitige Information verhindern, ist diese nachzuholen, sobald die Hindernisse beseitigt sind.
Für die Mitteilung an den Arbeitgeber gibt es keine Formvorschriften. Sie kann schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen – auch digitale Kommunikationswege wie SMS, WhatsApp oder E-Mail sind zulässig. Die Information kann auch durch Dritte übermittelt werden. Neben der Mitteilung ist ein Nachweis der Erkrankung durch eine Krankenstandsbestätigung erforderlich. Diese muss Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit enthalten, jedoch nicht die genaue Diagnose. Die Bestätigung ist dem Arbeitgeber unaufgefordert bei Wiederantritt des Dienstes vorzulegen.
Kommen Sie Ihrer Nachweispflicht nicht unmittelbar nach Dienstantritt nach, kann Ihr Arbeitgeber die Krankheitstage weiterhin als Urlaubstage werten. Eine Kündigung aufgrund der verletzten Nachweispflicht ist jedoch nicht zulässig.
Erkrankung im Ausland
Bei Erkrankungen im Ausland gelten zusätzliche Anforderungen. Neben dem ärztlichen Attest benötigen Sie eine behördliche Bestätigung, dass der behandelnde Arzt zur Berufsausübung berechtigt ist. Diese Bestätigung entfällt bei Behandlungen in Krankenhäusern. In der EU, Island, Liechtenstein, Mazedonien, Norwegen und der Schweiz sollten Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (Rückseite der e-card) vorzeigen. Die Kosten werden dann in der Regel direkt mit Ihrer österreichischen Krankenkasse abgerechnet, allerdings nur für Akutfälle, nicht für geplante Behandlungen. In Ländern, in denen die Europäische Krankenversicherungskarte nicht gilt, benötigen Sie einen Auslandsbetreuungsschein und müssen die Behandlungskosten zunächst selbst tragen.
Bei Erkrankungen außerhalb der EU sollten Sie bedenken, dass Sie die Behandlungskosten oft zunächst selbst bezahlen müssen. Die österreichische Krankenkasse erstattet später bis zu 80 Prozent der vergleichbaren Inlandskosten zurück. Eine private Reiseversicherung kann hier sinnvoll sein, um zusätzliche finanzielle Risiken abzudecken, besonders bei Reisen in Länder mit hohen medizinischen Kosten.
Die Urlaubsvereinbarung bleibt grundsätzlich bestehen, wenn Sie kurz vor dem geplanten Urlaub erkranken. Endet Ihre Krankheit am Tag vor dem Urlaubsbeginn, können Sie Ihren Urlaub wie geplant antreten. Bei einer länger andauernden Erkrankung haben Sie die Wahl, von der Urlaubsvereinbarung zurückzutreten oder den verbleibenden Urlaub ab dem Zeitpunkt Ihrer Genesung zu konsumieren.
Eine Erkrankung am Urlaubsende, die den geplanten Dienstantritt verhindert, gilt als regulärer Krankenstand. Bei einer Erkrankung während des Urlaubs, die länger als drei Kalendertage dauert, handelt es sich um eine Urlaubsunterbrechung. Anders verhält es sich beim Zeitausgleich: In Österreich ist eine Unterbrechung des Zeitausgleichs durch Krankheit nicht möglich. Erkranken Sie während des Zeitausgleichs, wird dieser trotzdem verbraucht.
Häufige Streitfälle in der Praxis
In der Arbeitsrechtspraxis kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei der Handhabung von Urlaubsunterbrechungen. Ein typischer Konfliktpunkt betrifft die Nachweispflicht bei Auslandserkrankungen, wo die erforderliche behördliche Bestätigung manchmal schwer zu beschaffen ist. Besonders in Urlaubsorten außerhalb touristischer Zentren kann die Suche nach einem zur Berufsausübung berechtigten Arzt und die anschließende behördliche Bestätigung aufwendig sein.
Die Arbeiterkammer berichtet zudem von Fäl