Nach dem Tod der Eltern übernahm er die Obsorge – doch vor Gericht wurde aus dem Vormund ein Angeklagter.
Ein 28-jähriger Niederösterreicher ist vom Landesgericht St. Pölten wegen Blutschande schuldig gesprochen worden. Die Richterin verhängte eine Geldstrafe von 4.800 Euro sowie zehn Monate bedingte Haft. Die Verteidigung meldete unmittelbar nach dem Urteil volle Berufung an – die Entscheidung ist damit noch nicht rechtskräftig.
Die Richterin hegte keinen Zweifel an den Aussagen der Minderjährigen. In der Urteilsbegründung stellte sie fest, dass es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen der Jugendlichen und ihrem Bruder gekommen sei. Neben der Strafe wurde auch ein Kontaktverbot ausgesprochen sowie eine Entschädigungszahlung von 3.000 Euro an die Minderjährige zugesprochen.
Verteidigung scheitert
Die Verteidigung hatte ein anderes Bild des Falles gezeichnet: Das Mädchen soll die Anzeige aus Rache erstattet haben, weil ihr Bruder ihr den Umgang mit ihrem Freund untersagt habe. Immer wieder sei es deshalb zu Streitigkeiten zwischen den Geschwistern gekommen. Das Gericht folgte dieser Darstellung jedoch nicht – es kam zu dem Schluss, dass sich der Vorfall im Sommer 2024 tatsächlich ereignet hatte.
Ungewöhnliche Familiensituation
Nach dem frühen Tod beider Elternteile hatte der 28-Jährige die Obsorge für seine noch minderjährige Schwester übernommen, die beiden lebten gemeinsam in einem Haushalt. Kurz vor Weihnachten vertraute sich die Jugendliche ihrer sogenannten Stiefmutter an und flüchtete in ein Hotel. Ihr Bruder erstattete daraufhin eine Abgängigkeitsmeldung.
Am Landesgericht St. Pölten musste sich der Angeklagte schließlich wegen Blutschande und Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses verantworten – der mögliche Strafrahmen lag bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der Straftatbestand Blutschande ist in Österreich in § 211 Strafgesetzbuch geregelt; für den Beischlaf zwischen Bruder und Schwester sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Der Straftatbestand Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses ist in § 212 Strafgesetzbuch geregelt; wer unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer ihm unterstehenden minderjährigen Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Im Zuge des Verfahrens wurden zahlreiche Zeugen befragt. Sein Anwalt blieb bei seiner Linie: „Die Geschichte stimmt nicht. Der Angeklagte wollte immer nur das Beste für seine Schwester.“