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Entschädigung

Fristlos gekündigt – Arbeiterkammer erkämpft tausende Euro für Köchin

Fristlos gekündigt – Arbeiterkammer erkämpft tausende Euro für Köchin
Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat ihm geholfen. (FOTO: iStock/ NordicMoonlight, Arbeiterkammer)
2 Min. Lesezeit |

Kein Einvernehmen, keine Unterschrift – und trotzdem raus. Eine Wiener Köchin zog vor Gericht und bekam 8.900 Euro zugesprochen.

Seit Jahren beklagt die Gastronomiebranche einen eklatanten Mangel an Fachkräften. Dass die Arbeitsbedingungen in vielen Betrieben jedoch wenig dazu beitragen, diesen Mangel zu beheben, zeigt ein aktueller Fall aus Wien: Eine Köchin erhielt nach einer arbeitsrechtlich fragwürdigen Kündigung vor Gericht Recht – und insgesamt 8.900 Euro zugesprochen.

Laut Arbeiterkammer Wien war die Frau zehn Monate lang in dem Lokal beschäftigt. Zu Beginn war sie lediglich mit 20 Wochenstunden angemeldet und bezog ein Bruttogehalt von 955 Euro monatlich. Nach drei Monaten wurde das Arbeitsverhältnis auf Vollzeit ausgeweitet, das Gehalt stieg auf 1.950 Euro brutto.

Kündigung ohne Frist

Die Schwierigkeiten begannen nach weiteren sechs Monaten im Betrieb. Wie die Arbeiterkammer Wien schildert, versuchte der Arbeitgeber, die Köchin zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu bewegen. Die Frau lehnte ab und verweigerte ihre Unterschrift unter das entsprechende Schreiben.

Daraufhin wurde ihr mangelnde Bereitschaft zur Flexibilität bei Dienstplanänderungen vorgeworfen. Am Ende sprach der Betrieb eine sofortige Kündigung aus. Die Arbeitnehmerin wandte sich an die Arbeiterkammer Wien und klagte offenen Lohn, Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung sowie Urlaubsersatzleistung ein.

Rechtliche Einordnung

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien entschied zugunsten der Köchin. Ein Teil der ausstehenden Summe wurde bereits beglichen; den verbleibenden Betrag soll die Frau mithilfe der Arbeiterkammer Wien noch einfordern.

AK-Experte Ludwig Dvorak übt scharfe Kritik an den Verhältnissen in der Branche: „Mit dieser ‚Hire-and-fire‘-Personalpolitik wird die Gastro den Fachkräftemangel nicht in den Griff bekommen. Stattdessen muss die Branche faire Arbeitsbedingungen und Löhne bieten.“ Zur rechtlichen Einordnung der Kündigung nimmt Dvorak klar Stellung: „Eine Kündigung mit sofortiger Wirkung kann nur in beiderseitigem Einvernehmen vereinbart werden. Bei einer normalen Kündigung durch den Arbeitgeber gibt es immer eine Kündigungsfrist, während der der Lohn weitergezahlt werden muss.“

Die Arbeiterkammer Wien betont, dass es sich dabei um keinen Einzelfall handle – unplanbare Arbeitszeiten und abrupte Kündigungen seien in der Gastronomie nach wie vor weit verbreitet.

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KO KOSMO-Redaktion
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