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Höchstgericht

Knaller: Jeder muss ORF-Gebühren zahlen!

Knaller: Jeder muss ORF-Gebühren zahlen!
FOTO: iStock/wikimedia/SPÖ Presse und Kommunikation, Thomas Ledl
3 Min. Lesezeit |

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 bestätigt. Die monatliche Abgabe von 15,30 Euro pro Haushalt steht damit auf rechtlich solidem Fundament.

In seiner Begründung betont das Höchstgericht die gesellschaftliche Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: „Es liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse, dass der Rundfunk seine besondere demokratische und kulturelle Aufgabe wahrnimmt.“ Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ermöglicht es potenziellen Nutzerinnen und Nutzern, jederzeit und ortsunabhängig – typischerweise am eigenen Wohnsitz – auf das öffentlich zugängliche Angebot des ORF zuzugreifen.

Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, dass eine Ungleichbehandlung vorliege, wenn Haushalte ohne ORF-Nutzung denselben Beitrag leisten müssten wie aktive Nutzer des Angebots. Diese Argumentation wies der VfGH zurück. Das Gericht stellte klar, dass der Gleichheitsgrundsatz durch die aktuelle Regelung nicht verletzt werde. Der Gesetzgeber handle verfassungskonform, wenn er die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit des ORF-Angebots mit einem Beitrag verknüpfe, der an den Hauptwohnsitz in Österreich anknüpft und auch den betrieblichen Bereich einschließt.

Gleichmäßige Lastenverteilung

Nach Auffassung des Höchstgerichts ist für eine gerechte Lastenverteilung entscheidend, dass alle Beitragspflichtigen prinzipiell Zugang zur öffentlichen Leistung des ORF haben. „Im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung kommt es nur darauf an, dass die Beitragspflichtigen die Möglichkeit haben, die öffentliche Leistung (des ORF) zu nutzen“, führt der VfGH aus. Diese Möglichkeit bestehe auch für Personen ohne Fernseh- oder Radiogerät, da das ORF-Angebot flächendeckend verbreitet werde und die heutige Kommunikationstechnologie einen niederschwelligen Zugriff ermögliche.

Besonders deutlich machte der VfGH in seiner Entscheidung, dass die Beitragspflicht nicht an den tatsächlichen Konsum gebunden ist, sondern allein an die Möglichkeit, das öffentlich-rechtliche Angebot zu nutzen. Dies gilt für alle Haushalte mit Hauptwohnsitz in Österreich sowie für betriebliche Bereiche, unabhängig davon, ob ORF-Inhalte tatsächlich konsumiert werden.

Rechtmäßige Einhebung

Die Entscheidung bestätigt auch die Legitimität der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS), Bescheide zur Festsetzung des Beitrags zu erlassen. Die Auslagerung hoheitlicher Aufgaben an die OBS, vormals GIS, bewertete das Gericht als sachlich gerechtfertigt und effizient. Aufgrund der erwarteten Vielzahl an Beschwerden gegen den ORF-Beitrag hatte der VfGH ein sogenanntes „Massenverfahren“ eingeleitet, wodurch alle beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren vorübergehend unterbrochen wurden.

Mit der Veröffentlichung der aktuellen Entscheidung endet diese Unterbrechung, und die anhängigen Verfahren können nun fortgesetzt werden. Wichtig dabei: Die Geschäftsführung der OBS bleibt weiterhin an die Weisungen des Finanzministers gebunden, was eine politische Kontrolle des Einhebungsprozesses sicherstellen soll.

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KO KOSMO-Redaktion
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