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Entlastung

Koalition einig: So wird das Trinkgeld künftig geregelt

Koalition einig: So wird das Trinkgeld künftig geregelt
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2 Min. Lesezeit |

Die österreichische Bundesregierung hat eine Entscheidung in der Trinkgeldfrage getroffen. Wie aus Koalitionskreisen am Donnerstag bekannt wurde, bleibt Trinkgeld weiterhin steuerfrei. Der Fiskus (Staatskasse) wird somit auch künftig keinen Anteil an den freiwilligen Zuwendungen für Servicekräfte erhalten.

Änderungen gibt es jedoch bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Pauschalen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wurden deutlich reduziert – um etwa ein Drittel. Für Beschäftigte mit Inkassoberechtigung (Befugnis zur Entgegennahme von Zahlungen) wird künftig eine Berechnungsgrundlage von 65 Euro angesetzt. Bei Angestellten ohne diese Berechtigung beträgt die Pauschale 45 Euro.

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Stufenweise Anpassung

Der Regierungsplan sieht zudem vor, dass der Beitrag zwischen 2026 und 2028 stufenweise angehoben wird. Danach folgt eine jährliche Anpassung durch regelmäßige Valorisierung. Ein wichtiges Detail: Übersteigt das tatsächliche Trinkgeld die festgelegte Pauschale, entstehen keine zusätzlichen Abgabenpflichten.

Entlastung für Betriebe

Die Neuregelung bringt auch Entlastung für Unternehmen. Sämtliche derzeit anhängigen Verfahren werden ohne Nachzahlungsforderungen eingestellt. Für nicht geprüfte Fälle gilt Rechtssicherheit, das heißt, auch hier erfolgt keine nachträgliche Überprüfung oder Nachverfolgung.

Betriebe, die bereits hohe Nachzahlungen geleistet haben, können auf eine Härtefallregelung hoffen.

Finanzielle Auswirkungen für Beschäftigte

Die Neuregelung stellt für viele Servicekräfte eine spürbare Entlastung dar. Durch die Reduzierung der Sozialversicherungspauschalen um etwa ein Drittel bleibt den Beschäftigten mehr von ihrem Trinkgeld. Die monatlichen Pauschalen von 65 Euro für Beschäftigte mit Inkassoberechtigung und 45 Euro für jene ohne gelten ab 2026. Wichtig für die Beschäftigten: Das Trinkgeld bleibt vollständig steuerfrei, und bei höheren tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen fallen keine zusätzlichen Abgaben an.

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KO KOSMO-Redaktion
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