Sommerliche Temperaturen, ein offenes Autofenster und ein intimer Moment führten für einen 35-Jährigen zu teuren Konsequenzen. Der Schweizer Justizapparat reagierte unmissverständlich.
Im Kanton Bern kam es zu einem Vorfall mit rechtlichen Folgen, als ein 35-jähriger Mann im Mai 2025 auf einem großen Parkplatz in seinem Fahrzeug masturbierte. Bei sommerlichen Temperaturen ließ der Mann ein Fenster geöffnet, wodurch eine Frau auf dem gleichen Parkplatz seine Handlung bemerkte und später Anzeige bei den Behörden erstattete.
Die Zeugin schilderte, dass sie dem Vorfall zunächst keine große Bedeutung beimaß, da sie sich während ihrer Arbeitspause dort aufhielt und sich erholte. Sie befand sich in etwa zehn Meter Entfernung zum Fahrzeug und hatte keinen direkten Blickkontakt zum Fahrer. Auf Anraten ihrer Arbeitskollegen entschloss sie sich dennoch zur Anzeige. Ausschlaggebend war der Hinweis, dass der Parkplatz regelmäßig von Familien mit Kindern frequentiert wird und der Anblick für Minderjährige verstörend sein könnte.
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Anzeige und Motivation
Bei ihrer Anzeige betonte die Frau, sie wolle den Mann nicht drangsalieren, sondern ihn lediglich zu einer kritischen Reflexion seines Verhaltens bewegen. Der Justizapparat verhängte eine klare Strafe gegen den Mann. Per Strafbefehl wurde er der sexuellen Belästigung für schuldig befunden.
Die Sanktion beläuft sich auf eine Geldstrafe von 500 Franken (umgerechnet etwa 535 Euro) zuzüglich Verfahrenskosten von 200 Franken (rund 214 Euro), was eine Gesamtsumme von 700 Franken (circa 750 Euro) ergibt.
Rechtliche Einordnung
Auf Nachfrage erläuterte die Kantonspolizei Solothurn den rechtlichen Rahmen: Masturbation vor anderen Personen gilt als Antragsdelikt, bei dem die Strafverfolgung erst nach einer formellen Anzeige eingeleitet wird.
Sind jedoch Kinder involviert, handelt es sich um ein Offizialdelikt – in solchen Fällen ermitteln die Behörden automatisch wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen.
Nach Schweizer Recht fällt der Vorfall unter Artikel 198 oder 194 des Strafgesetzbuches, die sexuelle Belästigung beziehungsweise Exhibitionismus regeln. Die verhängte Geldstrafe liegt im üblichen Rahmen – solche Delikte werden mit Bußen bis hin zu Geldstrafen von 190 Tagessätzen geahndet, abhängig von der Schwere des Vergehens und dem Einkommen des Täters.
Ein ähnlicher Fall ereignete sich jüngst in Winterthur, wo ein Mann für Masturbation in einer Umkleidekabine zu einer Buße von 500 Franken sowie einer bedingten Geldstrafe von 2000 Franken verurteilt wurde, zuzüglich 800 Franken Verfahrenskosten. Rechtlich entscheidend ist in solchen Fällen stets, ob die Handlung von anderen Personen wahrgenommen wird und dadurch Ärgernis erregt – genau wie im vorliegenden Fall.