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ZWEI MODELLE

Neue Kurzarbeitsregeln: Was gilt ab 1. Juli?

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(FOTO: BKA/Andy Wenzel)

Laut Arbeitsminister Martin Kocher soll die Kurzarbeit auch weiterhin ein wichtiges Instrument bleiben. Die neuen Corona-Kurzarbeitsregeln treten mit 1. Juli in Kraft.

Derzeit sind 362.101 Menschen beim AMS gemeldet oder in Schulungen. Daher soll die Kurzarbeit auch weiterhin ein wichtiges Instrument bleiben, um den Menschen durch die Corona-Krise zu helfen, so Arbeitsminister Martin Kocher. Ab 1. Juli startet die Phase fünf der Kurzarbeit. Der entsprechende Gesetzesbeschluss passierte am Donnerstag ohne Einspruch den Bundesrat.

Regelung gilt bis Mitte 2022
Mit einer breiten Mehrheit passierte der Entschluss zur fünften Auflage des Kurzarbeitsgesetzes am Donnerstag den Bundesrat. Es gab keinen Einspruch gegen den entsprechenden Gesetzesbeschluss des Nationalrats, wie es in einer Aussendung heißt.

In dem Gesetzesbeschluss wurden zwei Modelle mit spezielle Kurzarbeitsregeln festgelegt: Für Betriebe, die besonders von der Pandemie getroffen wurden, also etwa die Stadthotellerie oder der Kongresstourismus, wird eine großzügige Kurzarbeitsregel bis Ende des Jahres verlängert. Für den Rest der Betriebe gibt es eine neue Übergangsregel bis Mitte 2022, die eine Mindestarbeitszeit von 50 Prozent und Selbstbehalte vorsieht. Das sogenannte Übergangsmodell ist für Betriebe mit Auftragsproblemen in Folge der Pandemie gedacht und lehnt sich an der vor Corona gültigen Kurzarbeitsregel an. Zudem sind neue Vorgaben in Bezug auf den Urlaubsverbrauch zu beachten.

Freistellung für Schwangere
Die Freistellungsregelung für Schwangere in Berufen mit Körperkontakt werden grundsätzlich bis Ende September verlängert. Für werdende Mütter, die bereits den vollen Impfschutz erhalten haben, gilt jedoch, dass sie ab Juli wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren müssen. Auch die Corona-bedingten Sonderregelungen für Selbstständige und Personen in Altersteilzeit bleiben bis Ende des Jahres 2021 aufrecht.

Ab Oktober werden die Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten angeglichen. In Zusammenhang damit können die Kollektivvertragspartner auch dauerhafte Ausnahmen für LeiharbeiterInnen – ähnlich wie für Saisonbranchen – vereinbaren.

Laut Arbeitsminister Martin Kocher hat die Kurzarbeit bisher etwa eine Million Arbeitsplätze gerettet. Für Kocher macht die vorgesehene Zweiteilung des Corona-Kurzarbeitsmodells in zwei Varianten Sinn. Allerdings würde sich das Übergangsmodell für weniger stark gebeutelte Betriebe laut Kocher ohnehin mit einer Mindestarbeitszeit von 50% und einem 15-prozentigen Abschlag bei der Förderhöhe dem normalen Kurzarbeitsmodell annähern.

Quellen und Links: