Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verkündete am Donnerstag, dass man die Vollstreckung von Geldbußen aus dem EU-Ausland nur sehr schwer verweigern kann.
Grund für ein neues Urteil war ein Fall in den Niederlanden. Ein Pole wurde dort wegen überhöhter Geschwindigkeit zu einer Geldstrafe von 232 Euro verdonnert. Die Strafe wurde an den Fahrzeughalter ausgestellt. In Polen ist die Rechtslage jedoch eine andere. Dort muss der Fahrer das Bußgeld bezahlen.
Der betroffene Inhaber des Fahrzeugs, erklärte vor einem polnischen Gericht, dass er zum Tatzeitpunkt sein Auto in den Niederlanden bereits verkauft habe. Gleichzeitig gab er jedoch zu, die zuständige Zulassungsbehörde nicht darüber informiert zu haben.
EuGh schafft Klarheit
Das zuständige polnische Gericht stellte daher ein Ansuchen an den EuGh, um eine Auslegung der Regeln zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und -bußen. Unter anderem wollte man wissen, ob man den Strafzettel verweigern darf, da aufgrund der Rechtslage in den Niederlanden nicht ermittelt wurde, wer tatsächlich hinter dem Steuer saß.
Der EuGh entschied, dass die Vollstreckung der Geldbuße nicht verweigert werden kann, da die Haftungsvermutung auch in den Niederladen widerlegbar sei. Gleichzeitig betonte das Luxemburger Gericht, dass Betroffene ordnungsgemäß und zeitgerecht über die verhängte Strafe informiert werden müssen, sodass genug Zeit für etwaige Rechtsmittel bleibt. Der Fahrzeuginhaber muss also selbst aktiv werden und rechtzeitig auf einen strittigen Strafzettel reagieren. Dies sei in diesem Fall jedoch strittig, weshalb dies nun das polnische Gericht prüft.
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