Über 40 Postings, ein Geständnis – und ein Urteil mit einer ungewöhnlichen Auflage, die Geschichte greifbar machen soll.
Ein 28-jähriger Angestellter ist vom Salzburger Geschworenensenat wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden.
Dem Angeklagten wurden mehr als 40 Beiträge in sozialen Netzwerken zur Last gelegt, die rassistische sowie den Nationalsozialismus und Adolf Hitler verherrlichende Inhalte aufwiesen. Die Postings stammen aus dem Zeitraum zwischen März 2024 und April 2025. Den Vorsitz im Verfahren vor dem Salzburger Geschworenengericht führte Richterin Bettina Maxones-Kurkowski.
Geständnis & Auflagen
Der Beschuldigte legte ein umfassendes Geständnis ab, was sich strafmildernd auswirkte. Im Verlauf der Verhandlung wurden die inkriminierten Inhalte im Einzelnen erörtert – darunter Beiträge mit rassistischem, fremdenfeindlichem sowie NS-verherrlichendem Charakter.
Neben der bedingten Haftstrafe von 21 Monaten wurde dem Verurteilten aufgetragen, einen pädagogisch begleiteten Rundgang in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen oder der NS-Tötungsanstalt Hartheim zu absolvieren. Diese Auflage soll zur historischen Sensibilisierung beitragen.
Solche pädagogisch begleiteten Rundgänge in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen werden in Österreich sowohl im Rahmen diversioneller Erledigungen durch die Staatsanwaltschaft als auch als Weisung bei bedingten Verurteilungen durch Gerichte angeordnet.
Rechtliche Grundlage
Grundlage für die Verurteilung bildet Paragraf 3g des österreichischen Verbotsgesetzes, das nationalsozialistische Wiederbetätigung unter strenge Strafe stellt. Die gesetzliche Regelung zielt darauf ab, das Wiederaufleben von NS-Ideologien zu unterbinden und insbesondere jüngere Generationen mit den historischen Verbrechen des Nationalsozialismus zu konfrontieren.